#Diskriminierung

Köln, Peter und die Folgen: Schleichende Entliberalisierung

von , 6.1.17

Wenn wir so weitermachen, brauchen wir keine Putinschen Interventionen, um unsere liberale Demokratie endgültig zu Grabe zu tragen. Die Diskussion der letzten Tage zeigt, wie schnell eine scheinbar demokratisch-gefestigte Gesellschaft ihre rechtstaatlichen Fundamente in Frage stellt, sobald schwer beherrschbare Sicherheitsrisiken auftauchen.

 

Ob die Polizei in Köln richtig oder falsch gehandelt hat, ist weiterhin offen. Allerdings zeigt schon die Diskussion darüber, was hinterfragt werden darf, einen hohen Grad an Verunsicherung einer Gesellschaft, die sich selbst allzu oft auf die Schulter klopft, aus ihrer Vergangenheit gelernt zu haben.

 

Deshalb sollten wir im Nachgang zur ausgebrochenen Aufregung darüber besonnen aber schonungslos diskutieren, was in der Diskussion schief gelaufen ist. Denn die Diskussion um Köln, Simone Peter und die Rolle der Polizei zeigte deutlich: Was unser demokratisches Selbstverständnis angeht, so steht einiges auf dem Spiel.

 

Den Bundeswehrangehörigen, der Ärzteschaft, der Feuerwehr, den Ermittlungsbehörden und vielen mehr gebührt grenzenloser Dank, aber keine grenzenlose Absolution.

 

Die Diskussionen haben deutlich gemacht, dass neue Tabu-Themen aufgebaut werden. Der Polizei wird neuerdings und im überraschenden Gegensatz zu den Nachwehen der Silvesternacht 2015/2016 uneingeschränktes Vertrauen geschenkt und zwar mit Argumenten wie: 1) Wer keine Alternative aufzeigen könne, solle für immer schweigen; 2) Die Polizei könne wegen Sachnähe über die Zulässigkeit des eigenen Handelns viel besser urteilen; 3) Der Polizei, die an der Vorderfront der Verbrechens- und Terrorbekämpfung steht, gebühre unser uneingeschränkter Dank.

 

Aus emotionaler Perspektive ist dies nachvollziehbar, aber wo kommen wir hin, wenn wir alle Institutionen unserer Gesellschaft, die überlebenswichtige Funktionen erfüllen und Aufopferung der Mitarbeiter voraussetzen, aus der politischen und rechtlichen Kontrolle entlassen? Den Bundeswehrangehörigen, der Ärzteschaft, der Feuerwehr, den Ermittlungsbehörden und vielen mehr gebührt grenzenloser Dank, aber keine grenzenlose Absolution. Der neu entdeckte Drang, bedingungslose Loyalität gegenüber der Polizei zu erzwingen, ist ungewöhnlich. Wir sollten uns fragen, inwiefern wir angesichts der gestiegenen Sicherheitsrisiken von unseren Ängsten dermaßen gesteuert werden, dass unsere demokratischen Instinkte versagen und die nötige demokratische Distanz zu unseren Institutionen verloren geht.

 

Überraschend ist auch, wie schnell das Prinzip der Gewaltenteilung und die damit verbundene Kontrollfunktion der Legislative und Politik in Frage gestellt werden. Die Angriffe auf die (wenigen) Politiker/innen, die sich kritische Fragen erlaubt haben, waren dermaßen vehement, beleidigend und teils verachtend, dass wir die Folgen sehr schnell gesehen haben: Die Partei von Simone Peter übte sich in Danksagungen an die Polizei und Distanzierung von Peters streitbaren, aber harmlosen Zitaten. Peter selbst war gezwungen zurück zu rudern.

 

Innerhalb eines Tages sind rechtliche Mythen entstanden und werden überall zirkuliert. Dazu gehört beispielsweise der Verweis darauf, dass die Aussonderung und Einkesselung von Menschen nach „phänotypischen Merkmalen“ deswegen zulässig sei, weil die Auswahl anlassbezogen sei. Ein bekannter WDR-Journalist schreibt auf Facebook lapidar, es gebe keinen Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes. Er will, dass alle ihm glauben (er ist nicht einmal Jurist). Einer seiner Fans auf Facebook erklärt, der Eingriff in Art. 3 GG sei gerechtfertigt, weil dieser Eingriff notwendig gewesen sei. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind solche Behauptungen – milde ausgedrückt – nicht zielführend.

 

Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes zählt auf, welche Unterscheidungsmerkmale bei staatlichem Handeln absolut verboten sind. Dazu gehört auch die Herkunft der betroffenen Personen. Nach Art. 3 Abs. 3 darf ein staatliches Handeln unter keinen Umständen an diese Merkmale anknüpfen. Um ein solches Unterscheidungsverbot aufzuheben, bedarf es gewichtiger und vor allem unmittelbarer Gründe. Es reicht nicht, auf die Silvesternacht von vor einem Jahr als „Anlass“ und Rechtfertigung für die Diskriminierung nach Hautfarbe zu verweisen. Das ist ja gerade das Wesen des Diskriminierungsverbots, dass solche nur mittelbar mit den betroffenen Personen verbundene Ereignisse für eine Diskriminierung nicht ausreichen. Würden wir den Anlassbezug so weit auslegen, wie jetzt getan wird, müsste jeder Tunesier, der sich in Deutschland aufhält, am Betreten von Weihnachtsmärkten gehindert werden. Einen Anlass hat es ja gegeben.

 

Außerdem: In der Kölner Situation wird die Verbindung zwischen dem Anlass (Silvester 2015/2016) und einer konstruierten Gruppe („nordafrikanisch aussehende Menschen“ ein Jahr später) hergestellt. Doch will Art. 3 Abs. 3 GG ja genau das verhindern: Ein Mensch darf nicht aufgrund einer (vermuteten) Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe anders behandelt werden. Der Sinn von Art. 3 Abs. 3 GG ist genau das: Ein Individuum ist für sein eigenes Verhalten und nicht das Verhalten „seiner“ ethnischer Gruppe, erst recht nicht das Verhalten von vor einem Jahr, verantwortlich. Den nordafrikanischen Individuen (!) aus den Zügen im Jahre 2016/2017 konnte scheinbar nur ein einziges individuelles Fehlverhalten vorgeworfen werden, nämlich dass sie im betrunkenen Zustand die Züge genommen haben. Weitere Taten waren zwar aus den Erfahrungen aus 2015 zu befürchten, aber diese Befürchtung kann in einer Demokratie nicht auf jeden dunkelhäutigen Mann projiziert werden, so Art. 3 Abs.3 GG. Die Polizei hätte also individuell im Rahmen der Strafverfolgung eine Tatbeteiligung aus der Silvesternacht 2015 nachweisen müssen, um einen konkreten Zusammenhang mit konkreten Personen herzustellen. Dafür hatte die Polizei vor Silvester 365 Tage Zeit gehabt. Wer nach gefahrenabwehrrechtlichen Alternativen sucht, für den wäre zum Beispiel eine diskriminierungslose Option, alle Männer, die den Bahnhof verlassen wollten, auf Gefährlichkeit zu überprüfen, egal ob sie blond oder dunkelhaarig sind. Eine ausdrückliche Unterscheidung nach Phänotyp mit einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Herkunft der Männer durch die Polizei („NAFRI“) verstößt eindeutig gegen Art. 3 Abs. 3 GG und ist verfassungsrechtlich kaum zu rechtfertigen.

 

An den Grundsätzen der Verfassung und an der Freiheit des politischen Diskurses in Deutschland darf nicht gerüttelt werden.

 

Schwierig ist auch anzunehmen, dass alleine deswegen, weil nachweislich „betrunkene Nordafrikaner“ in Zügen eingereist sind, jede südländisch aussehende Person an der Tür vom Hauptbahnhof aussortiert werden durfte. Es ist kaum nachvollziehbar, wie die Identität zwischen den angereisten „Nordafrikanern“ und den an der Tür isolierten Südländern zu begründen wäre, außer dass sie als Individuen entsprechender Herkunft aussahen. Insofern ist auch die Begründung fehlerhaft, die Auswahl sei zulässig gewesen, da die festgesetzten Individuen nicht ausschließlich (!) nach ihrem Aussehen, sondern auch nach zusätzlichen Umständen identifiziert wurden. Entgegen verbreiteter Meinung, ist es nicht grundrechtlich konsequent, jemanden präventiv auszusondern, weil er betrunken und (!) nordafrikanisch aussieht. Eine Diskriminierung läge hier schon deshalb vor, weil diese Personen etwa gegenüber blonden Betrunkenen am Kölner Bahnhof diskriminiert, also just aufgrund ihres Phänotyps und somit aufgrund ihrer Herkunft anders behandelt wurden.

 

Solche abgehobenen verfassungsrechtlichen Überlegungen mögen die Menschen vor Ort frustrieren und beleidigen. Allerdings ist genau dies die Funktion der Grundrechte in einer liberalen Demokratie: durch eine bisweilen irritierende Distanz zum Handelnden sein Handeln durch rechtstaatliche Maßstäbe zu korrigieren. Jeder Richter ist viel weiter vom Tatort entfernt als Polizisten oder Betroffene. Es mag einem Ex-Polizisten Nick Hein nicht gefallen, aber so funktioniert das System demokratischer Checks and Balances. Wer das System ändern will, kann es gerne im Weg einer Gesetzes- und Verfassungsänderung versuchen.

 

Dass all diese Fragen nunmehr kaum sachlich diskutiert werden, ist natürlich den desaströsen Erlebnissen von Köln 2015/2016 und dem Trauma des Breitscheidplatzes geschuldet, aber auch der (berechtigten) Diskussion um Ausländerkriminalität in Deutschland. Allerdings dürfen wir nicht das Kind mit dem Bade ausschütten. An den Grundsätzen der Verfassung und an der Freiheit des politischen Diskurses in Deutschland darf nicht gerüttelt werden. Dazu gehört als Konsequenz Respekt für hinterfragende Politiker und Kommentatoren statt Angriffen auf diese. Und selbstverständlich gebührt der Polizei unser Dank für ihre Arbeit. Gerade weil wir diese Arbeit so schätzen, sollen wir mit der Polizei ernsthaft über die klar definierten Freiräume ihres Handelns diskutieren. Das ist kein Zeichen des fehlenden Respekts, sondern ein Zeichen der demokratischen Anerkennung.


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