#Auslistung

Verlage wollen das Leistungsschutzrecht auch mit Hilfe des Kartellamts durchsetzen

von , 25.6.14

Nach einer Meldung von Kress haben 12 Verlage, parallel zu einer Klage der VG Media, ein Kartellverfahren gegen Google wegen des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse beantragt.

Der Antrag soll sich auf einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung stützen, den die Verlage darin sehen, dass Google sich weigert, mit der VG Media einen Vertrag über die Vergütung für das Leistungsschutzrecht zu schließen. Google habe die Verlage aufgefordert, auf die Durchsetzung des Presseleistungsschutzrechts zu verzichten. Andernfalls würde Google die Verlagsangebote auslisten.

Letztlich geht es um die Frage, ob die Verlage, gestützt auf das Kartellrecht, einen Anspruch auf Anzeige kostenpflichtiger Suchmaschinentreffer für sich reklamieren können. Oder anders ausgedrückt: Kann man Google mit den Mitteln des Kartellrechts dazu zwingen, eine urheberrechtliche Nutzungshandlung in Form der öffentlichen Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen vorzunehmen, die dann von Google zu vergüten wäre?

Die Position der Verlage ist rabulistisch. Denn die Suchmaschinentreffer, die Google anzeigt, unterfallen als “kleinste Textausschnitte” überhaupt nicht dem Leistungsschutzrecht. Insoweit besteht auch kein Vergütungsanspruch der Verlage. Die diesbezügliche Zahlungsaufforderung der VG Media ist nicht gerechtfertigt.

Außerdem bietet Google allen Anbietern von Inhalten den Zugang zu seiner Suchmaschine zu denselben Konditionen an. Niemand erhält Geld von Google dafür, dass seine Inhalte in der Suchmaschine gelistet werden. Eine Ungleichbehandlung findet nicht statt.

Was die Verlage für sich fordern, würde vielmehr eine Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Anbietern von Inhalten im Netz darstellen. Es ist aber nicht Aufgabe des Kartellrechts, eine Besserstellung einer einzelnen Branche herbeizuführen. Ganz im Gegenteil.
 

Dass kein Verstoß Googles gegen das Missbrauchsverbot von §§ 19, 20 GWB vorliegt, wird bislang übrigens auch in der kartellrechtlichen Literatur so gesehen (Kersting / Dworschak, NZKart 2013, 46-53; Abstract).

 
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