#Cornelius Gurlitt

Gurlitt: Ernüchterung

von , 27.11.13

Anfangs hieß es noch, dass Nazi-Raubkunst im Wert von über 1 Milliarde Euro in einer versifften Wohnung gefunden wurde. Nun wissen wir, dass Cornelius Gurlitt der Erbe eines jüdischen Kunsthändlers ist, der in einer normalen Wohnung lebte. Es handelt sich also nicht um einen Altnazi, der seine selbst erbeuteten Stücke hortete. Jetzt herrscht große Ernüchterung. Es stellte sich heraus, dass die Werke Herrn Gurlitt anscheinend völlig legal gehören, und dass sämtliche Ansprüche entweder verjährt sind oder nicht bestehen. Daher fordert er jetzt die Rückgabe.

Das verweist auf eine der Eigenschaften des nationalsozialistischen Regimes, die heute immer noch zu unbekannt ist: Es war in großen Teilen völlig legal. Die “Machtergreifung” war kein Putsch, sondern eine Übertragung der Regierungsverantwortung durch den Reichspräsidenten.

Es war völlig legal für die Nationalsozialisten, die Bilder aus ihren Museen zu verkaufen. Barbarisch, aber legal. Auch die Arisierungen verliefen formaljuristisch korrekt: Da wurden nicht einfach Häuser besetzt, sondern – juristisch betrachtet – wurden normale Kaufverträge zwischen zwei Privatpersonen abgeschlossen. Es passierte nur wenig ohne gesetzliche Regelung – nur waren eben diese gesetzlichen Regelungen und vor allem die Umstände Unrecht.

Damit tun sich die Juristen bis heute schwer – sie agieren entsprechend dem alten Filbinger-Spruch, dass, “was damals Recht war, heute kein Unrecht sein kann”, und können mit ihren Werkzeugen das Unrecht nicht greifen. Entsprechend schlecht ist die juristische Aufarbeitung des NS-Unrechts immer noch und Fälle, in denen jemand wegen Beihilfe zum Mord an mehreren Zehntausend Menschen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurden, steigern nicht gerade das Vertrauen in unsere Justiz. Es ist daher klar, dass sie auch im Falle von Raubkunst nur wenig Handhabe hat – was ein klares Versäumnis der Gesetzgebung seit 1949 ist.

Die zweite Dimension des Falles Gurlitt  ist die der öffentlichen Verfügbarkeit von Kunstwerken.

Hat die Öffentlichkeit ein Recht, bestimmte Kunstwerke sehen zu können? Nach geltendem Recht nicht – ich könnte also dem Louvre die Mona Lisa abkaufen und mir ins Wohnzimmer hängen oder die Nofretete auf meinen Nachttisch stellen. Das ist legal, aber doch unbefriedigend. Genau, wie es unbefriedigend ist, dass jemand über 1300 Kunstwerke bei sich hortet und keiner weiß, dass es diese Kunstwerke überhaupt gibt. Und doch ist es die Realität der Kunstwelt – nicht nur der Kunstwelt.

Auch archäologische Fundstücke und Fossilien verschwinden gerne in Privatsammlungen. Die Himmelsscheibe von Nebra etwa wäre fast im Schwarzmarkt verschwunden, der Berliner Goldhut auch, und wir wissen noch nicht einmal, was gerade alles aus dem Irak, Syrien, Libyen oder Ägypten geraubt wird. Gurlitt steigert diese Praxis ins Extrem, im Kern gilt dies aber auch für jedes einzelne Kunstwerk, welches in irgendeinem Vorstandsbüro hängt.

Die dritte Dimension betrifft die menschliche Ebene des Umgangs der Staatsanwaltschaft mit Herrn Gurlitt.

Wer den Spiegel-Titel von letzter Woche liest, erhält das Bild eines sehr verschrobenen 80-jährigen Menschen, dessen Lebensinhalt seine Bildersammlung war und der jetzt die Welt nicht mehr versteht. Man muss sich auch fragen, warum der Fall nach so langer Zeit öffentlich gemacht wurde, obwohl die Staatsanwaltschaft die Rechtslage kennen müsste. Cornelius Gurlitt wird mit seinen Bildern nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren können – schon allein, weil sonst die Kunsträuber Schlange stehen werden. Bei einem herzkranken 80jährigen darf man auch fragen, ob ein derartiges Vorgehen nicht grob fahrlässig ist.

Im Endeffekt wurde das Leben eines Menschen völlig aus den Fugen gerissen und zerstört – auch das muss eine Staatsanwaltschaft berücksichtigen, vor allem, da in einem Ermittlungsverfahren nur Beweismittel beschlagnahmt werden dürfen. Sind die entsprechenden Taten hingegen verjährt, bzw. geht es eigentlich nur um ein Steuervergehen, gibt es keine rechtliche Grundlage für die Beschlagnahmung.

Zivilrechtliche Ansprüche diverser Erben sind ebenfalls nicht Sache der Staatsanwaltschaft. Es dürfte auch zu klären sein, wieso der Fall nach zwei Jahren an die Öffentlichkeit kam – und wieso in den ersten Meldungen von einer “völlig versifften Wohnung” die Rede war. Es ist ebenfalls ein Hohn, dass jetzt, 20 Monate nach der Beschlagnahmung, die ersten Task Forces und Politiker ankündigen, dass sie mit Gurlitt reden wollen.

Wo waren die in den letzten Jahren? Wieso wurde die Taskforce nicht früher eingesetzt? Diese aktuelle Hektik ist umso erstaunlicher, da auch in staatlichen Museen noch genügend Kunstwerke zweifelhafter Provenienz liegen, und die Museen eine Herausgabe ebenfalls wegen Verjährung verweigern.

Auch Rufe nach einer “Lex Gurlitt”, wie es vom bayerischen Justizminister vorgeschlagen wurde und welche die Verjährung in solchen Fällen aussetzen soll, helfen nicht und machen die Sache nur noch schlimmer. Bereits jetzt sehen sich deutsche Museen mit diversen Rückgabeforderungen konfrontiert: Ägypten hätte gerne die Nofretete aus Berlin zurück, und auch die Türkei erhebt Anspruch auf diverse Fundstücke.

Ein schlecht formuliertes Gesetz zur Raubkunstrückgabe könnte erstaunliche Nebenwirkungen entfalten – denn warum sollte so eine Regelung erst 1933 einsetzen? Ist ein Raub nicht ein Raub? Irgendwann müsste man dann auch die Funde aus Kalkriese, die damals von fiesen Germanen einer römischen Armee geraubt wurden, an den italienischen Staat zurückgeben.

Die Lage ist also in mehrfacher Hinsicht verfahren. Noch verfahrener wird sie, wenn man den biologischen Aspekt berücksichtigt: Der Nationalsozialismus ist jetzt 68 Jahre her, die Enteignungen noch länger. Es ist zu erwarten, dass in den nächsten Jahren auch die letzten Zeitzeugen des Nationalsozialismus und damit auch die letzten Enteigneten sterben. Jede Handlung kommt damit 68 Jahre zu spät – und die Staatsanwaltschaft sollte sich fragen, ob sie in einem Fall, in dem es auch um juristisches Unrecht geht, nicht deutlich sensibler und rechtsstaatlicher vorgehen sollte.
 
Crosspost von schmalenstroer.net

 

  • Siehe auch die “Fortsetzung”, Gurlitt 2

 

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