#gesetzliche Vergütungen

Gericht kritisiert Verteilungspraxis der VG WORT

von , 17.10.13

Dem heute Morgen verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts München zufolge ist die Verwertungsgesellschaft nicht berechtigt, bei ihren Ausschüttungen an Autoren Abzüge zugunsten der Verlage vorzunehmen. Das Oberlandesgericht hat insofern das Urteil der Vorinstanz bestätigt.

Die derzeitige Praxis, urheberrechtliche Vergütungen – je nach Verteilungsplan – nur zu 50-70% an die Autoren auszuschütten und den Rest den Verlagen zukommen zu lassen, wäre nicht mehr zulässig, sollte das Urteil rechtskräftig werden.

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Paul Hertin, der Martin Vogel in der Angelegenheit vertritt, ist das Urteil von „enormer Bedeutung für die VG WORT“, die seit jeher sowohl Autorinnen und Autoren als auch Verlage zu ihren Mitgliedern zählt. Hertin: „Damit steht die Konstruktion der VG WORT insgesamt auf dem Prüfstand.“

Hertin und Vogel vertreten die Ansicht, dass die derzeitige Ausschüttungspraxis schon europarechtlich unzulässig sei, nachdem der Europäische Gerichtshof 2012 entschieden hatte, dass sogenannte „gesetzliche Vergütungen“, die die Haupteinnahmequelle der VG WORT darstellen, unverzichtbar dem „originären Rechteinhaber“, in diesem Fall also dem Urheber, zukommen müssten. Möglicherweise, so Hertin, folge das Gericht jedoch einer anderen Argumentation. Dann könnte es darauf ankommen, ob der Autor im Vertrag entsprechende Rechte an Verlage abgetreten habe oder nicht. Die Urteilsbegründung liegt bislang noch nicht vor.

Thomas Hoeren, Urheberrechtler von der Uni Münster, sieht das ähnlich. „Wenn es dem Urteil zufolge darauf ankommt, was vertraglich vereinbart ist, werden die Verlage zukünftig versuchen, sich die Rechte im Voraus von den Autoren abtreten zu lassen“, so Hoeren. Er hält ein solches Vorgehen jedoch für bedenklich, da es einen Verstoß gegen das AGB-Recht darstellen würde. Demnach dürften Standardverträge den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Außerdem bestätige das Urteil eine Tendenz der Rechtsprechung, die Urheberinnen und Urheber gegenüber den Verwertern zu stärken. „Eigentlich müssten die Verwertungsgesellschaften jetzt alle ihre Ausschüttungspraxis ändern“, so Hoeren.

Die VG WORT möchte die Urteilsbegründung abwarten, bevor sie sich äußert. Martin Vogel war kurzfristig für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.

 
Update:
Das Oberlandesgericht München hat die Urteilstendenz veröffentlicht, die wir hier im Wortlaut dokumentieren:
 

Eine Beteiligung der Verlage wäre nur dann berechtigt, wenn die gesetzlichen Vergütungsansprüche vom Kläger an den Verlag abgetreten und von diesem in die Verwertungsgesellschaft eingebracht worden wären. Davon, dass entsprechende Abtretungen von Seiten des Klägers an die Verlage in Bezug auf die streitgegenständlichen Werke des Klägers erfolgt sind, konnte der Senat nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ausgehen. Da die anderslautenden Regelungen in der Satzung und im Verteilungsplan mit den Vorgaben des EU-Rechts und der Regelung des § 63 a UrhG nicht zu vereinbaren sind, kann sich die Beklagte nach Auffassung des Senats auch nicht auf die rechtsgeschäftliche Einbeziehung von Satzung und Verteilungsplan in die Bestimmungen des Berechtigungsvertrags, die als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind, berufen.

 
Ob das Oberlandesgericht es für zulässig hält, dass Autorinnen und Autoren Ansprüche auf gesetzliche Vergütungen in Verträgen an Verlage abtreten, wird man letztlich erst der Urteilsbegründung entnehmen können. Dafür spricht die Formulierung, dass in einem solchen Fall eine Beteiligung der Verlage “berechtigt” sei. Dagegen spricht der Verweis, dass entsprechende Regelungen in der Satzung der VG WORT mit den Vorgaben des EU-Rechts und des deutschen Urheberrechts unvereinbar seien. Es scheint nicht plausibel, warum diese Feststellung nicht auch für Verlagsverträge gelten sollte. Der Fall bleibt also spannend.

 
Update:
Thomas Stadler erwähnt in seiner kurzen Kommentierung ein weiteres Detail:
 

Die VG Wort muss außerdem Auskunft darüber erteilen, welche Anteile seit 2008 an die Verlage abgeführt wurden, meldet der Bayerische Rundfunk aktuell.

 

Siehe auch die bisher auf Carta erschienenen Beiträge zum Thema:
 

 

Zustimmung, Kritik oder Anmerkungen? Kommentare und Diskussionen zu den Beiträgen auf CARTA finden sich auf Twitter und auf Facebook.