#Abmahnbremse

Noch schnell eingefahren: Abmahnbremse, verwaiste Werke, Zweitveröffentlichungen

von , 22.9.13

Abmahnungen sollen für Nutzer nur noch 155,30 147,56 Euro kosten, Bibliotheken und andere Einrichtungen können Werke ohne klaren Rechtsinhaber online stellen, Wissenschaftler ihre Artikel frei im Netz veröffentlichen.

Zwei Tage vor der Bundestagswahl hat der Bundesrat heute mehreren Gesetzesänderungen zugestimmt, die die schwarz-gelbe Koalition auf den Weg gebracht hat. Die Regierung hatte sich Zeit gelassen: Die Deckelung der Abmahnkosten hing lange fest, von weiteren, als „Dritter Korb” angekündigten Reformen blieb kaum etwas übrig. Zwar hatten die Länder an den neuen Regelungen Kritik geäußert, am Ende aber stimmten sie diesen nun zu. Drei Regelungen haben damit den Weg durch den Bundesrat genommen.

 

1. Die Abmahndeckelung

Um die Abmahnindustrie beim Filesharing einzudämmen, will das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken” die Kosten deckeln: Der Streitwert bei der ersten Abmahnung wird auf 1000 Euro begrenzt, Nutzer müssten dann höchstens 147,56 Euro zahlen, sofern es beim außergerichtlichen Verfahren bleibt. Landet der Fall vor Gerichten, gilt die Regel nicht.

Weitere Änderungen kommen hinzu: Der „fliegende Gerichtsstand” bei Urheberrechtsabmahnungen wird eingeschränkt. Bislang konnten sich Abmahner ein für sie als günstig bekanntes Gericht aussuchen; jetzt wird der Wohnort des beklagten Nutzers maßgeblich sein. Pauschalsummen sind in Filesharing-Abmahnungen nicht mehr erlaubt: Was Anwaltsgebühr und was Schadensersatz ist, müssen die Abmahner einzeln aufschlüsseln. Bei Missbrauch soll der Nutzer einen Gegenanspruch erhalten.

 

Wenn & Aber: „Besondere Umstände”

Ganz neu ist die Idee der Abmahndeckelung nicht. Tatsächlich ist eine ähnliche Regelung schon seit 2008 in Kraft. Auch diese sollte Abmahnungen eindämmen, blieb aber de facto wirklungslos. Die große Koalition hatte die Anwaltskosten sogar auf 100 Euro begrenzt – in „einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs”. Doch was im Gesetz als Ausnahme erschien, wurde zur Regel: Die Gerichte sahen Filesharing-Fälle meist nicht als „unerheblich” an und unterstellten „gewerbliches Ausmaß”.

SPD, Linke und Grüne kritisieren, auch das neue Gesetz weise Hintertüren auf. Denn die 1000-Euro-Regel zum Streitwert gilt nicht, wenn „dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig“ ist, wie es im Gesetz heißt. Auch, wo urheberrechtlich geschützte Werke für „gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit” verwendet werden, gilt sie nicht.

Der Bundesrat wollte das eigentlich ändern. Seine Vorschläge: 500 Euro Streitwert, keine Hintertür für besondere Umstände; sonst werde das Problem nicht behoben, „sondern lediglich in neuem Gewand fortgeschrieben” – heißt es in einem Beschluss im Mai (PDF). Nun stimmte er dennoch zu.

 

2. Verwaiste und vergriffene Werke

Für Digitalisierungsprojekte wie die Europeana und die Deutsche Digitale Bibliothek ist es ein häufiges Problem: Sie können Werke, deren Rechteinhaber nicht bekannt oder nicht mehr auffindbar sind, nicht nutzen. Sie dürfen sie daher weder digitalisieren noch online stellen. Die Bundesregierung setzt mit der Regelung für verwaiste Werke eine EU-Richtlinie um, die letzten Herbst beschlossen wurde. Öffentliche Einrichtungen wie Archive, Bibliotheken oder öffentlich-rechtliche Sender dürfen verwaiste Werke nun im Netz verfügbar machen, sofern sie „sorgfältig” nach Rechteinhabern gesucht haben.

Auch vergriffene Werke, die vor 1966 erschienen sind, werden von der neuen Regelung umfasst. Die Rechte für diese Werke werden bei Verwertungs­gesellschaften gebündelt, auch für solche, bei denen das ursprünglich nicht vereinbart war.

 

Wenn & Aber: Wer ist dabei, was ändert sich?

Die Grundzüge des Gesetzes sind durch die EU-Richtlinie vorgegeben, für wesentliche Änderungen durch die Koalition war es damit bereits zu spät. Eine der Kritiken: Die Regelung hält den Kreis der „privilegierten Institutionen”, die die Werke nutzen dürfen, klein. Kommerzielle Nutzungen – darunter in der Wikipedia – sind nicht erlaubt. In der Praxis werde sich an den Problemen von Archiven, Bibliotheken und Museen wenig ändern, schrieb etwa Paul Klimpel bei iRights.info. Die Änderungswünsche des Bundesrats im ersten Durchgang beschränkten sich auf Details (PDF).

 

3. Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler

Auch das Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler wird bereits seit vielen Jahren diskutiert. Haben Wissenschaftler die Rechte für Veröffentlichungen an einen Verlag abgetreten, dürfen sie ihre Artikel nicht gleichzeitig auf der Website der Universität oder bei einem Online-Repository anbieten.

Das neue Zweitveröffentlichungsrecht erlaubt Wissenschaftlern diese Nutzung unter bestimmten Bedingungen. Es beschreitet damit die sogenannte „Green Road“ für Open Access. Bei der „Golden Road” steht bereits die Erstveröffentlichung in einem Journal unter Open-Access-Konditionen.

 

Wenn & Aber: Nicht für alle, ein Jahr warten

Mit der jetzt verabschiedeten Regelung hat sich die Koalition wenig Freunde gemacht: Gleich von zwei Seiten schlägt ihr Widerstand entgegen. Während Wissenschaftsverlage ihr Geschäftsmodell bedroht sehen und mit der Wissenschaftsfreiheit argumentieren, sehen sich in der Wissenschaftscommunity viele mit Minimalfortschritten abgespeist.

Das „Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ forderte zuletzt sogar, ganz auf die Regelung zu verzichten. „Eine Ablehnung des Bundesrats zum jetzigen Zeitpunkt eröffnet die Chance, in der nächsten Legislaturperiode das Zweitverwertungsrecht neu zu formulieren und in einen größeren Kontext zu stellen”, hieß es in einer Erklärung. Das stieß jedoch auch auf Kritik, nicht alle Wissenschaftsorganisationen unterstützen die Position.

Kern der Kritik aus der Wissenschaft: Das neue Recht gilt nicht für alle Wissenschaftler, sondern nur für Arbeiten aus drittmittelfinanzierter und außeruniversitärer Forschung, sofern öffentliche Gelder dahinterstehen. Wenn aber das Zweitveröffentlichungsrecht von der Drittmittel-Quote der Einrichtungen und Fachbereiche abhänge, entstehe eine Dreiklassengesellschaft, kritisierte der Bundesrat im Mai (PDF) und wollte das Recht für alle Wissenschaftler an öffentlich finanzierten Hochschulen ausweiten.

Ebenfalls sollte die Embargofrist von 12 auf 6 Monate verkürzt werden, neben Zeitschriftenartikeln sollten auch Sammelbände von der Regel umfasst sein. Am Ende empfahl der Rechtsausschuss dennoch die Zustimmung, wenn auch mit der zusätzlichen Forderung nach wissenschaftsfreundlicheren Regelungen. Dem hat sich der Bundesrat nun angeschlossen.

 

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Update:
In einer früheren Version dieses Artikels wurde wie im Gesetzentwurf ein „Verbraucherpreis” der Abmahnung von 155,30 Euro genannt. Da zum 1. August aber auch die Rechtsanwaltsvergütung geändert wurde, ergeben sich aus 1000 Euro Streitwert jetzt 147,56 Euro.

 

Crosspost von iRights.info, der Text steht unter CC BY-ND. Zuletzt hat David bei iRights.Media Überwachte Gesellschaft: Recht, Technik und Politik nach Prism und Tempora herausgegeben.

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