#Deutsche Forschungsgemeinschaft

Die DFG und die Whistleblower, oder: Mein Versuch, eine Empfehlung zu verstehen

von , 8.7.13

Ich bin Wissenschaftler. Wissenschaftler wollen ihren Job gut machen. Das bedeutet, sich an die Regeln zu halten, die für die gute Erledigung dieses Jobs ausschlaggebend sind. Zu den wichtigsten Regeln der Wissenschaft in unserem Land gehören die “Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis” der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG).

Sie sind sogar wichtig für jene Wissenschaftler, denen vielleicht nicht daran gelegen ist, ihren Job wirklich gut zu machen: unsere Arbeitgeber – Universitäten und Forschungseinrichtungen – finden diese Empfehlungen nämlich so gut, dass sie sie in der Regel in eigene Ordnungen und Satzungen aufnehmen. Eine solche Satzung oder Ordnung ist keine Empfehlung, sondern geltendes Recht im Rahmen des jeweils bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses. Sie zwingt auch jene zu Wohlverhalten, die es sonst vielleicht mit der guten wissenschaftlichen Praxis nicht ganz so genau nehmen würden. Die “Empfehlungen” sind also nicht nur Empfehlungen, sie sind vielmehr die Blaupause für das deutsche ‘Wissenschaftsstrafrecht’. Ein Verstoß kann empfindliche Sanktionen nach sich ziehen.

Am 4. Juli hat die DFG ihre “Ergänzung der Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis” (PDF) vorgestellt – ein wichtiger Tag für die Wissenschaft in Deutschland. Als Wissenschaftler bin ich das, was Juristen wohl einen Normadressaten nennen würden: es geht in diesen Empfehlungen um mich und meine Arbeit, ich muss also verstehen können, was diese Norm von mir erwartet.

Eine Analogie zur Verdeutlichung: Im allgemeinen Strafrecht nennt man dies das Bestimmtheitsgebot, niedergelegt in Art. 103 Abs. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend den Gesetzgeber für das allgemeine Strafrecht verpflichtet, “die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen” (BVerfGE 2 BvR 2559/08 vom 23.06.2010 unter Hinweis auf BVerfGE 75, 329).

Was im allgemeinen Strafrecht recht und billig ist, sollten wir Wissenschaftler doch wohl auch im ‘Wissenschaftsstrafrecht’ erwarten dürfen. Was folgt, ist mein Versuch, die neu verabschiedete “Empfehlung 17” so auszulegen, dass ich die Tragweite und den Anwendungsbereich dieser Norm verstehe. Um es vorwegzunehmen: dieser Versuch wird scheitern. Vielleicht hätte ich ja doch kein Wissenschaftler werden sollen.

 

Alles in Ordnung?

Zunächst zur Empfehlung 17 selbst, sozusagen dem neuen Paragraphen des ‘Wissenschaftsstrafrechts’:
 

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die einen spezifizierbaren Hinweis auf einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens geben (Hinweisgeber, sog. Whistleblower), dürfen daraus keine Nachteile für das eigene wissenschaftliche und berufliche Fortkommen erfahren. Die Vertrauensperson (Ombudsmann) wie auch die Einrichtungen, die einen Verdacht überprüfen, müssen sich für diesen Schutz in geeigneter Weise einsetzen. Die Anzeige muss in „gutem Glauben“ erfolgen.

(PDF, S.2)

 
Hier ist von ‘Hinweisgebern’ oder ‘Whistleblowern’ die Rede, die in der alten Fassung (PDF) der Empfehlungen aus dem Jahr 1998 nur am Rande auftauchten. Hinweisgeber geben einen ‘spezifizierbaren Hinweis’: das ist verständlich. Niemand soll gezwungen sein, abstrakten Verdächtigungen nachzugehen – ‘Kollege X hat seinen Aufsatz so schnell fertiggestellt, der muss doch abgeschrieben haben’.

Aber wem geben diese Hinweisgeber ihren Hinweis? Das lässt die Vorschrift offen. Ist man schon ein Hinweisgeber, wenn man als Informant eines Presseorgans aufgetreten ist? Ist man ein Hinweisgeber, wenn man, wie der Bremer Rechtsprofessor Fischer-Lescano in der Causa Guttenberg, mit einer Buchrezension an die Öffentlichkeit getreten ist? Oder gilt nur der als Hinweisgeber, der an einer Universität ein Verfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen gute wissenschaftliche Praxis gegen einen Bezichtigten angestrengt hat?

Nun mag man denken, diese Frage sei eher theoretischer Natur, denn schließlich wird der Whistleblower hier ja unter Schutz gestellt. Dies legt ein weites Verständnis des Begriffs nahe. Informanten, Rezensenten, Beschwerdeführer – alle genießen den Schutz von Empfehlung 17, dürfen ungehindert Wissenschaft betreiben und der Wahrheitssuche dienen.

Case closed?

 

Der Teufel steckt im Kleingedruckten

Leider nicht. Denn die DFG versieht ihre Empfehlungen auch noch mit Erläuterungen, in denen sie uns Normadressaten mit auf den Weg gibt, wie sie ihre Paragraphen verstanden wissen will: sozusagen der Kommentar zum Paragraphen, der mit zur Norm gehört. Im Strafrecht muss der Gesetzgeber das Kommentieren den Juristen überlassen, die DFG kann das gleich mit erledigen. In diesen Erläuterungen liegt der Hund begraben, deshalb empfiehlt es sich, sie genau und Satz für Satz zu lesen:
 

Die Anzeige des Whistleblowers hat in gutem Glauben zu erfolgen. Vorwürfe dürfen nicht ungeprüft und ohne hinreichende Kenntnis der Fakten erhoben werden. Ein leichtfertiger Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, erst recht die Erhebung bewusst unrichtiger Vorwürfe, kann eine Form wissenschaftlichen Fehlverhaltens darstellen.

 
Wiederum auf den ersten Blick kein Problem: Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens können für die ‘Bezichtigten’ weitreichende Folgen haben. Da sind dieselben Maßstäbe von Gründlichkeit und Wahrhaftigkeit anzulegen wie im originär wissenschaftlichen Arbeiten. Wenn ich aber den Vorwurf geprüft habe, die Fakten, um die es geht, kenne, wenn ich also mit anderen Worten weiß, dass mein Vorwurf nicht ‘bewusst unrichtig’ ist, wie kann ich dann dennoch mit diesem Vorwurf ‘leichtfertig umgehen’ und mich wissenschaftlich fehlverhalten? Ich weiß es nicht.

Aber lesen wir weiter:
 

Die Überprüfung anonymer Anzeigen ist durch die Stelle, die den Vorwurf entgegennimmt, abzuwägen. Grundsätzlich gebietet eine zweckmäßige Untersuchung die Namensnennung des Whistleblowers. Der Name des Whistleblowers ist vertraulich zu behandeln. Eine Offenlegung des Namens gegenüber dem Betroffenen kann im Einzelfall dann geboten sein, wenn sich der Betroffene andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann.

 
Diese Vorschrift hat einiges Aufsehen hervorgerufen. Schuld daran ist allerdings nicht die Vorschrift selbst, sondern vielmehr DFG-Generalsekretärin Dzwonnek, die ihre eigenen Empfehlungen vor der Pressekonferenz wohl nicht gründlich genug gelesen hatte, wie Oliver Trenkamp zunächst auf Twitter, dann auch auf Spiegel Online vermeldete.

Also für die Nachwelt: anonyme Anzeigen bleiben entgegen der Darstellung der DFG-Generalsekretärin weiter möglich. Inwiefern diese Anonymität gewährleistet werden kann, ist Sache des weiteren Verfahrens. Besser wäre es vermutlich, im Rahmen der Vorprüfung durch die Ombudsperson und vor der Anhörung des Bezichtigten dem Hinweisgeber eine verbindliche Zu- oder Absage hinsichtlich der Anonymität zu geben. Dann könnte nämlich der Hinweisgeber selbst abwägen, ob die Schwere der Vorwürfe es gebietet, im Zweifel auch mit dem eigenen Namen für sie einzustehen. Durchgängige Anonymität in solchen Verfahren dürfte mit dem rechtsstaatlichen Anspruch des Bezichtigten kollidieren, die Glaubwürdigkeit von ‘Zeugenaussagen’ selbst überprüfen zu können. In diesem Minenfeld sind wohl nur zweitbeste Lösungen möglich.

Es wäre gut gewesen, wenn die DFG hier aufgehört hätte. Whistleblower, auch wenn sie sich an die Öffentlichkeit wenden, genießen den Schutz der Wissenschaftsgemeinde. Umgekehrt sind sie zu Sorgfalt und zum Respekt vor den Persönlichkeitsrechten des Bezichtigten verpflichtet. Leichtfertigkeit ist zu vermeiden, über die Anonymität des Verfahrens kann nur im Einzelfall entschieden werden. Damit hätten wohl alle Beteiligten leben können. Was nun folgt, rückt allerdings auch diese in sich nicht völlig unschlüssigen Vorschriften in ein schiefes Licht:
 

Anzeigen sind von allen Beteiligten vertraulich zu behandeln. Die Vertraulichkeit dient dem Schutz des Whistleblowers sowie demjenigen, gegen den sich ein Verdacht richtet. Vor abschließender Überprüfung eines angezeigten Verdachts eines möglichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist eine Vorverurteilung der betroffenen Person unbedingt zu vermeiden […]

Die Vertraulichkeit des Verfahrens ist dann nicht mehr gegeben, wenn sich der Whistleblower mit seinem Verdacht zuerst an die Öffentlichkeit richtet, ohne zuvor die Hochschule oder Forschungseinrichtung über den Hinweis des Verdachts eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu informieren. Die untersuchende Einrichtung muss im Einzelfall entscheiden, wie sie mit der Verletzung der Vertraulichkeit umgeht. Es ist nicht hinzunehmen, dass die frühzeitige Herstellung der Öffentlichkeit durch die informierende Person einen Reputationsverlust des Betroffenen zur Folge hat.

 
Schon der erste Satz ist in fataler Weise ungenau, denn er lässt offen, was genau vertraulich zu behandeln ist. Ein Whistleblower, der nach Einreichung seines Hinweises die lokale Zeitung anruft und bekannt gibt, er habe Kollegen X wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens angezeigt, handelt aus wissenschaftsethischer und rechtsstaatlicher Sicht falsch.

Wenn also nur das Bestehen eines Verfahrens nicht öffentlich gemacht werden darf, geht der Satz in Ordnung. Wenn aber auch der Inhalt einer Anzeige bzw. deren Begründung prinzipiell nie öffentlich gemacht werden dürfen, ist das sehr viel problematischer, wie sich gleich zeigen wird. Diese Vertraulichkeit soll jedenfalls beiderseitig gelten, also auch für den Bezichtigten, dessen Interesse, ein solches Verfahren öffentlich zu machen, allerdings in der Regel deutlich geringer sein dürfte.

Weiter wird gefordert, eine ‘Vorverurteilung der betroffenen Person unbedingt zu vermeiden’, so lange das Verfahren zur Überprüfung von Vorwürfen noch nicht abgeschlossen ist. Deswegen ist ein Whistleblower verpflichtet, während der Dauer eines Verfahrens zur Überprüfung eines möglichen Verstoßes gegen die gute wissenschaftliche Praxis die Füße still zu halten. Geschieht dies nicht, hat sich also der Whistleblower zunächst an die Öffentlichkeit und erst dann an die zuständige Universität gewandt, kann dies selbst als wissenschaftliches Fehlverhalten gewertet werden.

 

Wer ist denn nun ein Whistleblower?

Der Fall zu Guttenberg ist hier ein Paradebeispiel: Nachdem Fischer-Lescano seinen Plagiatsverdacht in einer Rezension öffentlich gemacht hatte, war dies von zu Guttenberg bestritten worden. “In mühevollster Kleinarbeit…”, wir erinnern uns noch alle.

Wäre Fischer-Lescano unter den neuen Regeln dazu verpflichtet gewesen, sich zunächst an die Universität Bayreuth zu wenden, die dortige Untersuchung abzuwarten, um eine ‘Vorverurteilung unbedingt zu vermeiden’? Oder betrifft diese Pflicht nur diejenigen, die selbst ein Verfahren anstrengen? Diese Frage hatte ich zu Beginn schon aufgeworfen: Wer zählt als Whistleblower? Jetzt wird begreiflich, warum diese Frage entscheidend ist. Wenn alle, die in der Öffentlichkeit Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten geben, als Hinweisgeber im Sinne der Empfehlung 17 gelten müssen, sind die Rechtsfolgen andere, als wenn nur diejenigen als Hinweisgeber gelten, die tatsächlich an einer Universität ein Verfahren nach den Regeln der Empfehlung 17 in Gang setzen.

Legt man ein weites Verständnis des Whistleblower-Begriffs zugrunde, geht jeder das Risiko ein, selbst des wissenschaftlichen Fehlverhaltens bezichtigt zu werden, der in der Öffentlichkeit auf einen entsprechenden Verdacht aufmerksam macht. Das, was die DFG einen Verdacht nennt, kann aber selbst schon ein Ergebnis wissenschaftlichen Arbeitens sein: die Feststellung von Unstimmigkeiten in den Daten einer naturwissenschaftlichen Studie, der Nachweis von Textübereinstimmungen auf Plagiatsplattformen im Internet usw.

Es kann also ein legitimes Interesse der Wissenschaft und der in ihr Tätigen geben, von einem solchen Verdacht zu erfahren, auch wenn er noch nicht in einem entsprechenden rechtsförmigen Verfahren zur Feststellung des Verstoßes verdichtet worden ist. Dies gilt insbesondere in den Naturwissenschaften, in denen Publikationen gemeinhin nicht innerhalb von Jahren, sondern von Monaten veralten können. Es wäre unerträglich, wenn z.B. Mediziner auf der Basis unstimmiger Daten eigene Forschungen vorantreiben und von einem bestehenden Verdacht erst erfahren dürfen, wenn die untersuchende Universität entsprechende Überprüfungen abgeschlossen hat.

Die DFG scheint dementsprechend den Whistleblower-Begriff eng aufzufassen. So heißt es in der Pressemitteilung zur Veröffentlichung dieser neuen Empfehlung:
 

“Die übrigen Formen der wissenschaftlichen Qualitätskontrolle und Urteilsbildung bleiben hiervon [also den Vorschriften zur Vertraulichkeit] indes unberührt.”

 
Ich lese diese und andere entsprechende Einlassungen so, dass künftig derjenige, der den Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch eigene wissenschaftliche Arbeit aufdeckt, vor eine Wahl gestellt wird: Entweder veröffentlichst Du Deine Ergebnisse auf den üblichen Wegen der ‘wissenschaftlichen Qualitätskontrolle und Urteilsbildung’, wie dies bspw. Fischer-Lescano mit der Veröffentlichung seiner Rezension getan hat. Dann aber hast Du Dich an die Öffentlichkeit gewandt, die Vertraulichkeit eines Verfahrens zur Klärung dieser Vorwürfe ist nicht mehr gegeben. Wir haben zwar nicht die Möglichkeit, dies als Verstoß gegen gute wissenschaftliche Praxis zu brandmarken, denn Du hast ja nur vom originären Recht des Wissenschaftlers Gebrauch gemacht, über die Ergebnisse seiner Arbeit selbst zu verfügen, aber die Möglichkeit eines fairen Verfahrens hast Du verhindert, indem Du dich an die Öffentlichkeit gewandt hast.

Oder Du kommst zu uns, der Ombudsperson oder der Kommission der Universität, die den Bezichtigten beschäftigt. Dann aber verpflichtest Du Dich, über die Ergebnisse Deiner Forschungen bis zum Abschluss unserer Prüfungen nichts mehr verlauten zu lassen. Wenn Du dennoch publizierst, steht es uns frei, Dich selbst als Hinweisgeber, der eine Vorverurteilung ermöglicht hat, zu verurteilen.

 

Die DFG und die Öffentlichkeit – ein verqueres Verhältnis

Was die DFG wirklich von der Information der Öffentlichkeit über Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhaltens hält, macht sie im letzten Satz des Zitats oben hinreichend deutlich:
 

Es ist nicht hinzunehmen, dass die frühzeitige Herstellung der Öffentlichkeit durch die informierende Person einen Reputationsverlust des Betroffenen zur Folge hat.

 
Die Aufgabe der Ombudspersonen und Kommissionen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis ist also nicht nur die Unterstützung wissenschaftlicher Wahrheitsfindung, sondern auch der Reputationsschutz der Betroffenen. Diese Reputation leidet insbesondere dann, wenn die Öffentlichkeit von entsprechenden Vorwürfen in Kenntnis gesetzt wird. Dieser letzte Satz lässt daran zweifeln, dass nur diejenigen von der Empfehlung 17 getroffen werden sollen, die ein förmliches Verfahren anstrengen. Vielmehr ist der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, dass die DFG Whistleblower insgesamt gegenüber der Öffentlichkeit mundtot machen will.

Die DFG hat also eine in ihrem Geltungsbereich unklare, in ihren Zielen widersprüchliche und in ihren Folgen schädliche Empfehlung verabschiedet, die nicht nur das Verhältnis von Wissenschaft und Öffentlichkeit, sondern auch die Öffentlichkeit der Wissenschaft selbst schwer beschädigt. Deswegen habe ich bereits vor der endgültigen Verabschiedung der Empfehlung eine Petition in Gang gesetzt, mit der man sich gegen diese und ähnliche Vorschriften zur Wehr setzen kann. Der veröffentlichte Text der Empfehlung 17 und die ersten Reaktionen der DFG auf die laut gewordene Kritik geben mir keinen Grund, von dieser Petition abzurücken. Und ich bleibe Wissenschaftler.
 
Dr. Stefan Heßbrüggen ist Philosophiehistoriker und bloggt auf Early Modern Thought Online.
 

 

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