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Bundestags-Gutachten: Informationsfreiheit gilt nicht für den Bundestag

von , 14.6.13

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte im Fall von Gutachten, die Karl-Theodor zu Guttenbergs Doktorarbeit inspiriert haben sollen, entschieden: Dokumente der wissenschaftlichen Dienste muss der Bundestag nach dem Informationsfreiheitsgesetz herausgeben, auch Urheberrechte stehen dem nicht entgegen. Ähnlich beim leicht abseitigen Thema „Ufo-Unterlagen“. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Doch soviel Transparenz scheint dem Bundestag offenbar zu viel; so hatte er sich das mit der Informationsfreiheit nicht vorgestellt. Er hat zum Thema ein Gutachten beauftragt. Das kommt zum gegenteiligen Schluss: Dokumente der wissenschaftlichen Dienste fielen nicht unter das IFG, so der Verwaltungsrechtler Matthias Rossi darin. Denn die Arbeit der Dienste gehöre zur Mandatsausübung der Abgeordneten, nicht zur Verwaltung des Bundestags. Außerdem gelte:
 

Das Informationsfreiheitsgesetz zielt nicht darauf, jedem dieselbe Informationsbasis zur Verfügung zu stellen wie Abgeordneten.

 

Auch das Thema Urheberrecht wird im Gutachten gestreift. Immerhin: Einem pauschalen Verweis aufs Urheberrecht, um den Zugang zu verwehren, erteilt Rossi eine Absage:
 

Der Zugang zu amtlichen Informationen darf deshalb nicht vorschnell unter pauschalem Verweis etwa auf das Urheberrecht abgelehnt werden. Vielmehr ist im Zweifel eine urheberrechtlich Prüfung vorzunehmen, die hinreichend zwischen den Urheberpersönlichkeitsrechten und den Verwertungsrechten differenziert.

 
Die eigentliche Einschränkung aber kommt danach: Auch wenn Dokumente nicht veröffentlicht werden, sondern Bürgern nur individuell zugänglich gemacht, sei über kurz oder lang dennoch das Veröffentlichungsrecht des Urhebers tangiert:
 

Das Erstveröffentlichungsrecht steht deshalb schon der ersten Preisgabe einer begehrten Information entgegen, auch wenn sie zwangsläufig nur an einen einzelnen Antragsteller erfolgt, denn entscheidend ist nicht die tatsächliche Kenntnisgabe an eine Vielzahl von Personen, sondern deren abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme.

 
Das Gutachten über die Anwendbarkeit des IFG auf Bundestags-Gutachten darf allerdings – wiederum – nicht veröffentlicht werden, wie der Bundestag mitteilt. Interessierte können unter fragdenstaat.de aber ihr persönliches Leseexemplar des Gutachtens anfordern.
 
Crosspost von iRights.info

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