#Leistungsschutzrecht

Eckpunktepapier zum Leistungsschutzrecht: Auch Überschriften und Satzteile sollen geschützt sein.

von , 18.6.10

Netzpolitik veröffentlicht Zitate aus ihnen zugeschickten Papieren des BDZV (Bundesverband der Zeitungsverleger) und VDZ (Verband deutscher Zeitschriftenverleger). Es soll an die “Mitglieder des Arbeitskreis Leistungsschutzrecht” gerichtet sein. Der BDVZ hat die “Berliner Rede zum Urheberrecht” der Bundesjustizministerin ausdrücklich begrüßt, da sie sich dort für die Debatte um ein “wie, nicht ob” eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger ausgesprochen hatte.

VDZ und BDVZ halten demnach in einem Eckpunktepapier, das am 28.6. bei der Anhörung zum Leistungsschutzrecht im Bundesjustizministerium vorgelegt werden soll, fest, dass auch die Verwendung von Sprache monopolisiert werden soll:

Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, sollten nicht nur Teile des Presseerzeugnisses wie einzelne Beiträge, Vorspänne, Bilder und Grafiken geschützt werden. Schutzwürdig sind beispielsweise auch Überschriften, Sätze, Satzteile etc., soweit sie einer systematischen Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe in Verbindung mit dem Titel des Presseerzeugnisses dienen.

Vergleichbar zu Leistungsschutzrechten für andere Branchen sollte der Verleger eines Presseerzeugnisses das ausschließliche Recht haben, das Presseerzeugnis zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. (Hervorhebung Carta)

– wie “systematische Vervielfältigung” abgegrenzt werden kann und wie dies mit dem Zitatrecht vereinbar ist, werden die Verleger dann hoffentlich bald erklären.

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