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Leistungsschutzrecht: Presseverlage wollen Zwangsabgaben statt Marktlösung

von , 17.5.10

Intro:

Der nunmehr öffentlich gewordene Verlagsentwurf belegt, dass es den Presseverlagen mit ihrer Forderung nach einem speziellen Leistungsschutzrecht in erster Linie um die Einführung einer Zwangsabgabe auf gewerblich betriebene PCs, Drucker und anderer zur Vervielfältigung von Presseerzeugnissen geeigneter Geräte geht. Eingezogen werden soll die Geräteabgabe durch eine neu zu gründende Verwertungsgesellschaft. Zudem sollen – nach Wunsch der Verleger – bereits “Snippets” und andere “Textpartikel” zukünftig einem Verbotsrecht der Presseverleger unterliegen.

An der Bedeutung der Presse sowie an der Schutzbedürftigkeit journalistischer Tätigkeit besteht kein Zweifel. Auch steht außer Frage, dass derzeit einige Zeitungsverlage erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen zu bewältigen haben. Das geforderte Leistungsschutzrecht ist jedoch zum Schutz der Presseverlage bzw. zur Rettung von “Qualitätsjournalismus” nicht erforderlich. Den Verlagen stehen bereits nach geltendem Recht umfassende Rechte zu, mit denen der Gesetzgeber – auch für den Online-Bereich – hinreichende und angemessene Rahmenbedingungen für eine Entfaltung verlegerischer Tätigkeit geschaffen hat.

Ein weitergehender Schutz hätte weitreichende Folgen im Hinblick auf die im Urheberrecht ausbalancierten Interessen von Autoren, Verlegern und Nutzern, stünde in erheblichem Spannungsverhältnis zu den umfassend in Art. 5 GG normierten Kommunikationsgrundrechten und würde schließlich im Hinblick auf die Neutralität und Offenheit der Internetarchitektur zu Kollateralschäden führen.

Das Leistungsschutzrecht ist weder zur Schließung einer vermeintlichen Regelungslücke erforderlich, noch haben die Verleger bislang die behaupteten ökonomischen Hintergründe ihrer Forderung belegt. Letztlich zielt das Leistungsschutzrecht auf eine Quersubventionierung einer Branche durch andere – abgewickelt über das Vehikel einer urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaft (mit entsprechender Ausnahme vom Kartellverbot). Hierfür ist das Urheberrecht nicht gedacht. Dies alles entspricht keiner marktwirtschaftlichen Lösung, sondern vielmehr dem pigou’schen Subventionsmodell bzw. der Mischfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Es ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber diesen Etiketten-Schwindel rechtzeitig erkennen wird.

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Inhaltsverzeichnis “Eine kritische Analyse des Entwurfs der Presseverleger”


1. “Fair Share”
2. Unterstützung durch DJV und ver.di überrascht

3. Gefordert wird ein Verbotsrecht und nicht lediglich ein Vergütungsanspruch

4. Der genaue Schutzgegenstand bleibt unklar

5. Wer soll berechtigt sein?

6. Verbotsrecht bereits in Bezug auf „Textpartikel“

7. Auswirkungen auf die Anzeige von Snippets durch Suchmaschinen

8. Verleger haben bereits vollständige Kontrolle über Verlinkung durch Suchmaschinen

9. Zwangsabgabe auf PCs, Kopierer, Drucker und weitere Geräte

10. Systemfremde Erfassung des bloßen Werkgenusses

11. Verwertungsgesellschaftspflicht nur in Bezug auf Vervielfältigungshandlungen

12. Sonstige Kritikpunkte

13. Die Diskussion zum Leistungsschutzrecht kann beginnen

14. Keine regelungsbedürftige Schutzlücke

15. Zu den wirtschaftlichen Hintergründen der Forderung

16. Fazit

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1. “Fair Share”

Seit über einem Jahr wird von einigen Presseverlagen mit intensiver Lobbyarbeit die Forderung nach Einführung eines speziellen Leistungsschutzrechts in das deutsche Urheberrecht lanciert. Obwohl bisher weder bei Urheberrechtsexperten, geschweige denn auf politischer Ebene Klarheit darüber herrscht, was genau von den Verlagen gefordert wird und mit welcher Zielrichtung dies erfolgt, hat die Forderung sogar Eingang in den Koalitionsvertrag der derzeitigen Regierung gefunden.

Auch ist bislang weder eine genaue Analyse der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Beweggründe der Presseverlage, noch eine dringend erforderliche rechtliche und ökonomische Folgenabschätzung einer derartigen Gesetzgebung durchgeführt worden. Gleichwohl wird von den Verlagslobbyisten suggeriert, die Einführung eines Leistungsschutzrechts sei nicht mehr eine Frage des ob, sondern lediglich noch eine Frage des wie. Man fühlt sich an die Weber aus Andersens Märchen erinnert, die zunächst Beamte und Minister und schließlich gar den nackten Kaiser von der Eleganz dessen neuer Kleider zu überzeugen suchen.

Kennzeichnend für die bisher geführte Debatte war, dass bewusst davon abgesehen wurde, konkrete Forderungen öffentlich zu machen. Ganz allgemein wurde stattdessen mit konsensfähigen Erwägungen argumentiert, etwa dahingehend, es gelte die Verleger mit einem “Fair-Share” an “schmarotzerhaften” Übernahmen ihrer Leistungen zu beteiligen oder den “Qualitätsjournalismus” vor einer vermeintlichen Gefährdung durch “Content-Klau” durch “Piraten” zu sichern.

Im Fokus der Verlagslobbyisten stehen jedoch keine Piraten, sondern eine Beteiligung der Presseverlage an den Einnahmen neutraler Infrastrukturanbieter wie Suchmaschinen sowie eine pauschalierte Zwangsabgabe für sämtliche gewerblich betriebene PCs und andere zur Vervielfältigung von Presseerzeugnissen geeignete Geräte. Zur Einziehung der Zwangsabgabe planen die Presseverlage ferner die Gründung einer eigenen Verwertungsgesellschaft, für die unter Kritikern bereits die Bezeichnung “Presse-GEZ” die Runde macht.

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"Abgaben auf die Bilschirmdarstellung" - Auszug aus der F.A.Z.-Berichterstattung

In der vergangenen Woche ist nunmehr ein erster aus der Feder der Verlagsjuristen stammender Gesetzesentwurf durchgesickert, den iRights.info im Internet veröffentlicht hat. Demnach soll – nach Vorstellung der Presseverlage – das Leistungsschutzrecht mit zwei neuen Paragraphen (§§ 87f und 87g) in das Urheberrechtsgesetz implementiert werden. Die Authentizität des Entwurfes ist mittlerweile von den Verlegerverbänden bestätigt worden. Obwohl sich der derzeitige Entwurf offenbar noch in Abstimmung mit dem Deutschen Journalisten Verband (DJV) sowie der Gewerkschaft ver.di befindet, so gibt der Entwurf immerhin Aufschluss über die genauen Vorstellungen der Verlage. Die Veröffentlichung des Entwurfs dürfte somit den Startschuss für eine fundierte öffentliche Debatte über die Sinnhaftigkeit des geforderten Leistungsschutzrechts für Presseverlage darstellen.

2. Unterstützung durch DJV und ver.di überrascht

Bei dem veröffentlichten Entwurf überrascht zunächst, dass sich der DJV und ver.di offenbar die – wenig tragfähige – Argumentation der Presseverlage zu Eigen gemacht haben, „die weit verbreitete Mentalität, im Netz müsse möglichst alles gratis sein, sowie die systematische sekundäre Verwertung im Internet durch Dritte“, stünden einer erfolgreichen Generierung von Einnahmen durch die Verlage im Internet entgegen. Deswegen sei der Gesetzgeber aufgefordert, den Verlagen durch ein Leistungsschutzrecht die Erschließung neuer Einnahmequellen zu ermöglichen.

Überhaupt erstaunt die Unbekümmertheit, mit denen der DJV und ver.di mit den Presseverlagen derzeit über einen Gesetzesvorschlag verhandeln und der verlegerischen Forderung somit Schützenhilfe leisten. Denn zwangsläufig würde die Einführung eines Leistungsschutzrechts im Verhältnis der Verlage zu den Autoren zu einer weiteren Kräfteverschiebung zu Lasten der Autoren führen. Die Einführung einer eigenen Rechtsposition für Presseverleger stünde insbesondere im Widerspruch zu den Interessen freier Autoren und Journalisten, sofern diese den Verlagen nur einfache Nutzungsrechte an ihren Beiträgen einräumen.

Das Leistungsschutzrecht würde etwa dazu führen, dass die Autoren von den ihnen verbleibenden Verwertungsrechten nicht mehr uneingeschränkt Gebrauch machen und somit weniger Einnahmen aus Zweitverwertungen erzielen könnten. Jede Folgeverwertung würde zugleich in das Leistungsschutzrecht des Verlegers eingreifen und somit auch dessen gesonderter Zustimmung bedürfen. Auch würde die von den Verlagen geplante eigene Verwertungsgesellschaft – jedenfalls im Hinblick auf bestehende Vergütungstatbestände – in Konkurrenz zur VG Wort und den von dieser zu Gunsten der Autoren erzielten Vergütungsaufkommen in Konkurrenz treten. Dass DJV und ver.di sich im Gegenzug zu ihrer Unterstützung (dauerhaft) eine Beteiligung an den Einnahmen aus dem Leistungsschutzrecht der Presseverleger „im Verhältnis 50 ./. 50“ sowie einen „Ausschluss von Buyout-Verträgen“ erhoffen, mutet wie ein frommer Wunsch an.

Geradezu naiv scheint ihre Vorstellung, durch die von ihnen vorgeschlagene Gesetzesformulierung „Das Recht kann nicht zum Nachteil der Urheber geltend gemacht werden, deren Beitrag im Presseerzeugnis erschienen ist“, ließen sich die negativen Folgen für die Autoren tatsächlich ausschließen. Der Interessenverband der freien Journalisten, Freischreiber, der sich ausdrücklich gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechts ausgesprochen hat, sieht durch den durchgesickerten Entwurf die bisherigen Befürchtungen bestätigt.

3. Gefordert wird ein Verbotsrecht und nicht lediglich ein Vergütungsanspruch

Zunächst macht der Entwurf der Presseverleger deutlich, dass die Verlage offenbar nicht nur einen Vergütungsanspruch anstreben, sondern ein umfängliches Verbotsrecht. Um an den Einnahmen von gewerblichen Nutzern von Presseerzeugnissen beteiligt zu werden, würde ein bloßer Vergütungsanspruch genügen. Ein Verbotsrecht würde die Presseverlage dagegen in die Lage versetzen, jedwede vom Leistungsschutzrecht erfasste Nutzung zu verbieten und somit zu kontrollieren. Dies ist den Presseverlegern allerdings aufgrund der ihnen von den Autoren eingeräumten Urheberrechte bereits heute umfänglich möglich.

4. Der genaue Schutzgegenstand bleibt unklar

Unklar lässt der Entwurf, was der genaue Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechts sein soll und welcher Schutzumfang bestehen soll. Der Verlegerentwurf definiert „Presseerzeugnis“ – und somit den materiellen Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechts – als „redaktionell gestaltete Festlegung journalistischer Beiträge und anderer Elemente […] im Rahmen einer unter einem Titel periodisch veröffentlichten Sammlung“.

Diese Definition lässt freilich viele Fragen offen. Sie belegt zugleich die bestehenden (auch rechtstechnischen) Schwierigkeiten, den Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechts sachgerecht festzulegen und abzugrenzen. Im Kern geht es dabei um die Frage: Soll sich der Schutz auch auf den Inhalt der geschützten Elemente beziehen (dies ist offenbar geplant) oder lediglich auf die konkrete typographische Festlegung des Presseerzeugnisses, wie es etwa durch das britische Publisher Right vorgesehen ist?

Die genaue Definition des Schutzgegenstandes eines Leistungsschutzrechts hat zugleich bedeutsame Auswirkungen auf den jeweiligen Schutzumfang. Die zentrale und im Hinblick auf den Schutzumfang des Leistungsschutzrechts entscheidende Frage – die vermutlich der Rechtsprechung überlassen bliebe und in der Zwischenzeit zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen würde – besteht darin, ob das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse Schutz nur vor Übernahmen im Wege unmittelbarer Kopiervorgänge (etwa per Cut & Paste oder sog. Screen Scraping) oder auch gegen nur mittelbare Übernahmen (etwa durch manuelles Abschreiben) gewähren würde.

Diese Frage ist im Hinblick auf bereits bestehende Leistungsschutzrechte noch nicht hinreichend, jedenfalls nicht einheitlich geklärt. Während eine Verletzung des Tonträgerherstellerrechts nur dann vorliegt, wenn die einem Tonträger entnommenen Töne im Wege des Samplings unmittelbar übernommen werden, nicht hingegen, wenn die jeweiligen Töne durch den Übernehmenden neu eingespielt werden, soll nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Verletzung des Datenbankherstellerrechts bereits dann vorliegen, wenn die geschützte Datenbank lediglich als Informationsquelle benutzt wird und die entsprechenden Elemente nach einer Bildschirmabfrage nicht durch einen technischen Kopiervorgang, sondern manuell (durch Abschreiben) übernommen werden. Von Letzterem – dies wäre zu befürchten – wäre u.U. auch in Bezug auf ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse auszugehen. Zudem ließe sich in der Praxis ein unmittelbarer Kopiervorgang im Wege des Cut & Paste regelmäßig gar nicht nachweisen (da dies technisch unter Aufhebung der ursprünglichen Formatierung erfolgt); ein hierauf beschränkter Schutz liefe insofern weitgehend leer. Allerdings wäre ein solch weitreichender, bereits am Textinhalt anknüpfender Schutz, kaum mit den Kommunikationsfreiheiten aus Art. 5 GG vereinbar, da er zu einer systemwidrigen Monopolisierung von Nachrichteninhalten und bloßen Informationen führen würde.

5. Wer soll berechtigt sein?

Als Presseverleger – und somit als Schutzrechtsberechtigter – soll derjenige gelten, der die wirtschaftliche und organisatorische Leistung erbringt, um das jeweilige Presseerzeugnis herzustellen. Diese Formulierung scheint nicht ungewöhnlich. Durch die Anknüpfung an den Begriff des Presseerzeugnisses bestehen in Bezug auf die Frage, wer berechtigt ist, freilich in Zweifelsfällen dieselben Probleme, die auch im Hinblick auf den Begriff des Presseerzeugnisses bestehen. Zudem sind Zuordnungsprobleme denkbar, etwa in Fällen, in denen die einem Presseerzeugnis zugrundeliegenden wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen auseinanderfallen.

Ausgeschlossen werden durch den Vorschlag die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Ein solcher Ausschluss war von einer Wunschliste der Verleger freilich zu erwarten; das Urheberrecht ist jedoch kein geeigneter Austragungsort für diesen Kriegsschauplatz.

Über diese grundsätzlichen Fragen hinaus fällt an der gewählten Formulierung auf, dass die Verlage offenbar bemüht sind, den Schutz auf Erzeugnisse herkömmlicher Presseverlage zu begrenzen. Dies legen die gewählten Kriterien „unter einem Titel“, „periodisch veröffentlicht“ sowie „Sammlung“ nahe. Nicht in den Schutzbereich fielen damit etwa Beiträge in unregelmäßig veröffentlichten Blogs, auch wenn diesen ein erheblicher organisatorischer und/oder wirtschaftlicher Aufwand zugrunde liegt.

Ferner sollen nicht nur journalistische Beiträge sondern sämtliche in derartigen Sammlungen veröffentlichte Elemente als Presseerzeugnis gelten und somit dem Leistungsschutzrecht unterfallen (auch Abbildungen), unabhängig davon, ob diese von Journalisten oder anderen Personen geschaffen werden. Eine Erheblichkeitsschwelle – oder gar die “Qualität” des Erzeugnisses – würde keine Rolle spielen. Erfasst wäre der Leitartikel der FAZ ebenso wie die Angaben zum Bild-Girl des Tages oder (sämtliche) Inhalte der Blitz Illu.

6. Verbotsrecht bereits in Bezug auf „Textpartikel“

Zudem stellt der Entwurf klar, dass sich das Verbotsrecht der Verlage auch auf „Teile“ von Presseerzeugnissen erstrecken soll. Auf diesen Hinweis hätte der Entwurf auch verzichten können, da sich bereits aus der Rechtssprechung des BGH ergibt, dass sich ein Leistungsschutzrecht – anders als ein herkömmliches Urheberrecht – bereits auf die Übernahme von Kleinstbestandteilen des jeweiligen Schutzgegenstandes erstreckt. In Bezug auf das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG) hat der BGH in der erwähnten Metall auf Metall-Entscheidung klargestellt, dass dieses bereits verletzt ist, wenn einem Tonträger auch nur „kleinste Tonpartikel“ bzw. „kleinste Tonfetzen“ entnommen werden (BGH, GRUR 2009, 403 – Metall auf Metall).

Aus dieser Besonderheit von Leistungsschutzrechten ergibt sich zugleich die Brisanz des geforderten Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse. Zusätzlich zu den ihnen eingeräumten Urheberrechten würden die Verlage ein Verbotsrecht erhalten, mit dem sie bereits gegen die Übernahme von banalsten Informationspartikeln (etwa einzelne Wörtern oder Satzfetzen) vorgehen könnten, die bislang – aus guten Gründen – urheberrechtsfrei zulässig ist. Tendenziell würde dies zu einem systemwidrigen Schutz bloßer Informationen (bzw. Nachrichteninhalte) führen und somit – auch im Vergleich zu anderen Leistungsschutzrechten – in besonderer Weise Konfliktpotential in Bezug auf die in Art. 5 GG verankerten Grundrechte der Informations- und Meinungsfreiheit begründen.

7. Auswirkungen auf die Anzeige von Snippets durch Suchmaschinen

Aus der Erfassung auch von Kleinstbestanteilen folgt zudem, dass die bislang mangels Werkqualität urheberrechtsfreie und somit zulässige Anzeige von Snippets zukünftig einem Verbotsrecht der Presseverlage unterfiele. Hiervon betroffen wären nicht nur Anbieter von Suchmaschinen, sondern jeder, der unter Zuhilfenahme kurzer Snippets auf Verlagserzeugnisse verlinkt.

Das Leistungsschutzrecht würde somit im Hinblick auf die Vernetzung von Inhalten und dem hierdurch bewirkten freien Informationsfluss im Internet zu Einschränkungen und zugleich zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Zudem wäre die Neutralität von Suchdiensten bzw. der Grundsatz der „inhaltsneutralen Bereitstellung“ derartiger Dienste gefährdet, wären sie im Hinblick auf die Zugriffseröffnung bzw. -erleichterung Verbots- oder Zahlungsansprüchen einer bestimmten Gruppe von Contentanbietern ausgesetzt.

Der Gegenvorschlag von DJV und ver.di sieht im Hinblick auf die Übernahme lediglich von „Teilen“ von Presseerzeugnissen dagegen eine dem Leistungsschutzrecht für Datenbankhersteller (§§ 87a ff UrhG) angelehnte Beschränkung vor. Demnach würde die Übernahme von „Teilen“ aus Presseerzeugnissen nur dann einen Eingriff in das Leistungsschutzrecht darstellen, wenn dies systematisch erfolgt und einer normalen Auswertung des Presseerzeugnisses zuwiderläuft oder die berechtigten Interessen des Presseverlegers unzumutbar beeinträchtigt.

Mit diesen Beschränkungen wird im Hinblick auf das Leistungsschutzrecht für Datenbankhersteller einer effizienzschädlichen Monopolisierung von Informationen entgegengewirkt und ein sachgerechter Ausgleich zwischen den Investitionsschutzinteressen der Anbieter einerseits und den Zugangs- und Informationsinteressen der Allgemeinheit andererseits ermöglicht. Die durch diese Beschränkungen zum Ausdruck kommenden Wertungen würden auch im Hinblick auf ein neu einzuführendes Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse ihre Berechtigung behalten.

Eine derartige – sinnvolle – Beschränkung würde jedoch der Absicht der Verlage zuwiderlaufen, auch die in Snippets von Suchmaschinen enthaltenen Textfetzen einem Verbotsrecht zu unterstellen. Der BGH hat nämlich in seiner Paperboy-Entscheidung (GRUR 2003, 958) in klarer Weise eine Beeinträchtigung des Amortisations- und Investitionsschutzinteresses der Zeitungsverlage verneint, indem er feststellte, dass der Gebrauch von Snippets durch einen Nachrichtensuchdienst einer normalen Auswertung der zugrunde liegenden Presseerzeugnisse nicht zuwiderlaufe, da durch die Verlinkung eine Kenntnisnahme der Verlagsauftritte nicht ersetzt, sondern vielmehr hierzu angeregt werde.

Im Übrigen hat der BGH in dieser Entscheidung den Forderungen der Presseverlage gegen einen Nachrichtensuchdienst auch aus urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Sicht eine grundsätzliche Absage erteilt. Der BGH unterstrich die essentielle Bedeutung von (Nachrichten-) Suchmaschinen, ohne deren Einsatz von Links eine sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im Internet praktisch ausgeschlossen wäre.

Im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Bewertung von Suchmaschinen hat der BGH klargestellt, dass diese keine Leistungen der Zeitungsverlage übernehmen, sondern vielmehr eine originär eigene Leistung erbringen und der Allgemeinheit durch die gemeinsame Erschließung einer Vielzahl von Informationsquellen einen erheblichen Zusatznutzen stiften. Das von den Presseverlagen geforderte Leistungsschutzrecht zielt ersichtlich darauf ab, die Wertungen dieser höchstrichterlichen Entscheidung zu unterlaufen.

8. Verleger haben bereits vollständige Kontrolle über Verlinkung durch Suchmaschinen

Ob sich der Wunsch der Verlage realisieren ließe, über das anvisierte Leistungsschutzrecht ein Verbotsrecht in Bezug auf Snippets tatsächlich zu konstruieren, kann auch aus einem anderen Grund hinterfragt werden: Bereits heute steht es jedem Zeitungsverleger frei, seine Erzeugnisse durch Suchmaschinen verlinken zu lassen oder auch nicht. Es bedarf nur einer simplen Textdatei („robots.txt“), in der mit einfachsten Angaben der Zugriff aller oder auch nur einzelner Suchmaschinen für die gesamte Webseite oder auch nur für einzelne Dateien oder Dateiarten ausgeschlossen werden kann.

Darüber hinaus bietet z.B. Google den Verlagen die Möglichkeit, zwar eine Verlinkung innerhalb der Nachrichtensuche Google News auszuschließen, gleichzeitig aber über die allgemeine Webseite noch gefunden zu werden. Die Verlage haben also bereits eine vollständige Kontrolle über die Verlinkung ihrer Inhalte durch Suchmaschinen. Da ein Großteil des Traffics auf den Nachrichtenportalen der Presseverleger über Suchmaschinen generiert wird, sehen die Verlage jedoch bewusst davon ab, derartige Maßnahmen zur Nichtauffindbarkeit zu ergreifen.

Wer aber seine Inhalte zum freien Abruf ins Internet einstellt, ohne von den bestehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, Suchmaschinen von einer Erfassung dieser Inhalte auszuschließen, willigt damit zugleich ein, dass diese Inhalte in dem bei Suchdiensten „üblichen Umfang“ genutzt werden dürfen. Dies hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung zu Bildersuchdiensten vom 29. April 2010 (Az: I ZR 69/08) klargestellt (der BGH geht rechtlich von dem Vorliegen einer sog. „schlichten“ Einwilligung aus).

Dies muss auch für die Anzeige von Snippets im Rahmen einer Nachrichtensuche gelten. Und zwar unabhängig davon, ob den Verlagen mit dem begehrten Leistungsschutzrecht ein zusätzliches Monopolrecht auch auf Kleinstbestandteile von Presseerzeugnissen gewährt wird. Hierzu sei angemerkt, dass auch nach heute geltendem Recht dem Umfang von Snippets – in quantitativer und qualitativer Hinsicht – vernünftige Grenzen gesetzt sind. Unzulässig wären Snippets, die nicht lediglich zu einer Kenntnisnahme der verlinkten Artikel anregen, sondern ein solche Kenntnisnahme aufgrund ihres Umfangs substituieren. Hierdurch würden die berechtigten Interessen der Presseverleger in der Tat unzumutbar beeinträchtigt.

Schließlich würde sich wirtschaftlich die Frage stellen, wie ein fair-share in einer derartigen win-win-Situation überhaupt zu ermitteln wäre. Einiges spricht jedenfalls dafür, dass die Höhe der Vergütung für die Anzeige eines Snippets jedenfalls mit einem Betrag nicht oberhalb von Null zu bewerten wäre. Ausschlaggebend ist diesbezüglich nicht nur die anzunehmende Einwilligung der Verlage in die Verlinkung, sondern auch der Umstand, dass durch Snippets keinerlei Marktchancen der Verleger beeinträchtigt, sondern im Gegeteil gerade gefördert werden.

9. Zwangsabgabe auf PCs, Kopierer, Drucker und weitere Geräten

Ein weiterer zentraler Bestandteil des Leistungsschutzrechts soll nach den Vorstellungen der Verlage in der Einführung einer neuen Zwangsabgabe auf PCs und andere gewerblich betriebene Geräte bestehen. Für jedes gewerblich betriebene Gerät, welches sich zur Vornahme von Vervielfältigungen eignet (etwa PCs, Drucker, Kopierer; Scanner, Multifunktionsgeräte, Faxgeräte, CD-/DVD-Brenner, Router, internetfähige Smartphones etc.) soll nach dem durchgesickerten Entwurf eine gesetzliche Vermutung gelten, dass diese auch für Vervielfältigungen von Presseerzeugnissen genutzt werden.

Für diese Geräte würde nach Einführung des geforderten Leistungsschutzrechts eine (voraussichtlich neue) Verwertungsgesellschaft Tarife aufstellen, die von den Betreibern dieser Geräte zu zahlen wären. Auf die tatsächliche Nutzungsintensität, bzw. die Frage, ob die mit der Abgabe belasteten Geräte überhaupt – oder jedenfalls in nennenswertem Umfang – zur Vervielfältigung von Presseerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden, soll es nach dem Entwurf also nicht ankommen, sondern alleine auf deren potentielle Eignung derartige Vervielfältigungen vorzunehmen.

Es liegt auf der Hand, dass die Einführung einer derartigen Regelung den Verlagen tatsächlich eine äußerst lukrative Einnahmequelle erschließen könnte – auch nach Abzug der voraussichtlich erheblichen Kosten, die mit dem Betrieb einer für Einzug und Verteilung der Abgaben verantwortlichen Verwertungsgesellschaft verbundenen sind. Die Verlage gehen alleine von ca. 20 Millionen gewerblich betriebenen PCs aus (die tatsächliche Zahl liegt vermutlich noch höher), wobei alle anderen abgabenpflichtigen Geräte noch hinzuzurechnen wären.

Selbst bei einer pauschalen Abgabe von wenigen Euro pro Gerät und Monat kämen in der Summe ganz erhebliche Beträge zusammen, die zukünftig von der Industrie und anderen gewerblichen Nutzern an die Verleger zu zahlen wären. Die von den Verlagen gewünschte Vermutung, dass alle potentiell hierzu geeigneten Geräte auch tatsächlich zur Nutzung von Presseerzeugnissen verwendet werden, würde sich – wenn überhaupt – nur mit erheblichem Aufwand widerlegen lassen.

In der Praxis würde es wohl darauf hinauslaufen, dass zahlreiche Unternehmen durch technische Filter und Betriebsanweisungen ihren Mitarbeitern die Nutzung von Presseerzeugnissen am Arbeitsplatz untersagen würden, sofern eine Kenntnisnahme von Online-Nachrichten durch die Mitarbeiter für das jeweilige Unternehmen nicht wirklich erforderlich ist. Damit wäre freilich (aufgrund des resultierenden Reichweitenverlustes) wiederum weder den Verlagen noch den Autoren gedient.

Schwierige Abgrenzungsprobleme bestehen schließlich in Bezug auf die Frage, ab wann ein zur Vervielfältigung geeignetes Gerät „gewerblich“ betrieben wird. Jedenfalls unterfielen alle von Unternehmen und Freiberuflern genutzten Geräte einer Abgabenpflicht.

10. Systemfremde Erfassung des bloßen Werkgenusses

Zudem – dies wäre ein urheberrechtliches Novum – soll bereits die bloße Bildschirmanzeige von Texten dem Leistungsschutzrecht unterfallen. Dabei ist der bloße Werkgenuss, bzw. die bestimmungsgemäße Nutzung (also das bloße Lesen eines Textes) vom Urheberrecht ausgenommen. Dies gilt erst recht für Texte, die für jeden abrufbar ins Internet eingestellt werden. Da jedoch auch die bloße Bildschirmabfrage technisch betrachtet eine (im Prinzip wiederum urheberrechtsrelevante) Vervielfältigungshandlung im Browsercache des PCs bedingt, sieht die – europarechtlich zwingende – Schrankenbestimmung des § 44a UrhG vor, dass auch derartige flüchtige Vervielfältigungshandlungen vom Urheberrecht ausgenommen sind, sofern deren alleiniger Zweck es ist, eine rechtmäßige Nutzung (also z.B. das einfache Lesen) zu ermöglichen.

Die Darstellung von Presseerzeugnissen auf PC-Bildschirmen soll nach Vorstellung der Presseverleger aber in Zukunft keine rechtmäßige Nutzung mehr darstellen bzw. nur noch dann, wenn zuvor eine Lizenzgebühr an die Verleger gezahlt worden ist. Ob dies nur für den gewerblichen Bereich oder auch für den privaten Bereich gelten soll, bleibt nach dem Entwurf unklar.

Zwar gilt, dass das Lesen (somit auch die Bildschirmanzeige) von zum freien Abruf ins Internet eingestellter Inhalte aufgrund einer Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers zustimmungsfrei zulässig und somit auch ohne eine entsprechende Lizenz rechtmäßig ist, die Verlage könnten aber ihren Online-Angeboten zukünftige eine Zugangsschranke voranstellen, und etwa den (kostenfreien) Zutritt zu ihren Inhalten nur noch privaten Nutzern erlauben. Von gewerblichen Nutzern könnten sie den Zutritt davon abhängig machen, dass dieser die entsprechenden Geräte ordnungsgemäß der Verwertungsgesellschaft gemeldet und die entsprechenden Abgaben gezahlt hat. Durch Setzung eines entsprechenden Cookies könnte gewährleistet werden, dass diese Zugangsschranke nicht bei jedem Aufruf des entsprechenden Angebots erneut zu passieren wäre.

Auch im Hinblick auf die geplante Vergütungspflicht der bloßen Bildschirmabfrage stellt sich die Frage, ob die Verlage hierfür ein gesondertes Leistungsschutzrecht überhaupt brauchen. Denn bereits heute wäre es den Presseverlagen auf Grund der ihnen von ihren Autoren eingeräumten Urheberrechte ohne weiteres möglich, gewerbliche Nutzer von einer kostenlosen (bzw. lediglich werbefinanzierten) Nutzung ihrer Onlineerzeugnisse auszuschließen, bzw. ihnen nur gegen Zahlung einer Vergütung den entsprechenden Zugang zu gestatten.

Presseverleger könnten etwa eine Bezahlschranke vorsehen und für private Nutzer keine Vergütung, für gewerbliche Nutzer dagegen die Zahlung einer (ggf. pauschalierten) Vergütung vorsehen. Dies führt zu der Vermutung, dass die Verlage ein eigenes Leistungsschutzrecht auch – oder gerade – deswegen wollen, da ihnen dies die Errichtung einer eigenen Verwertungsgesellschaft (samt der damit verbundenen Vorteile, insbesondere der Tarifmacht) ermöglichen würde. Urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften stellen letztlich staatlich autorisierte Monopole dar, die vom Kartellverbot ausgenommen sind. Nach der überwiegenden Meinung ist die Gründung einer Verwertungsgesellschaft nur möglich, wenn diese nicht nur (von Dritten) abgeleitete Rechte wahrnimmt, sondern zumindest auch originäre Urheber- oder Leistungsschutzrechte ihrer Wahrnehmungsberechtigten.

Gepaart mit dem Vehikel einer eigenen Verwertungsgesellschaft würde ein Leistungsschutzrecht voraussichtlich auch in einer abgespeckten „Basisversion“ ein nicht zu unterschätzendes Gravitationsfeld für Urheberrechtsabgaben erzeugen. Dass ein derartiges Kalkül nicht unberechtigt ist, beweist die „Erfolgsgeschichte“ der Verwertungsgesellschaft privater Sendeunternehmen (VG Media) nach Einführung eines Leistungsschutzrechts für Sendeunternehmen.

11. Verwertungsgesellschaftspflicht nur in Bezug auf Vervielfältigungshandlungen

Der Entwurf sieht vor, dass das Leistungsschutzrecht teilweise nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommnen werden kann (sog. Verwertungsgesellschaftspflicht). Da eine Verwertungsgesellschaft aufgrund des Abschlusszwangs (§ 11 UrhWG) verpflichtet ist, jedermann auf Verlangen zu angemessenen Konditionen Nutzungsrechte einzuräumen, könnten die Verlage im Hinblick auf verwertungsgesellschaftspflichtige Handlungen, eine Nutzung von Presserzeugnissen entsprechend nur eingeschränkt kontrollieren.

Allerdings ist die Verwertungsgesellschaftspflicht im Verlegerentwurf auf einen sehr engen Anwendungsbereich begrenzt. Insbesondere ist sie auf das Herstellen von Vervielfältigungen von in unkörperlicher Form (also insbesondere im Internet) veröffentlichten Presseerzeugnissen begrenzt (dem Wortlaut des Entwurfs zufolge gar lediglich auf das Herstellen von Vervielfältigungsstücken von „Teilen“ von Presserzeugnissen). Nicht verwertungsgesellschaftspflichtig wäre demnach das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), also die Veröffentlichung von Presserzeugnissen (oder Teilen hiervon) im Internet.

Sollten Snippets tatsächlich dem Leistungsschutzrecht unterfallen, wären Suchmaschinenbetreiber nach dieser Regelung unter Umständen gezwungen, mit jedem einzelnen Verlag über die Anzeige von Snippets gesondert zu verhandeln und diese Rechte jeweils gesondert zu lizenzieren. Ferner werden nach dem Entwurf nicht-gewerbliche Vervielfältigungshandlungen sowie die Herstellung von Vervielfältigungsstücken zur Aufnahme in ein Archiv oder in einen Pressespiegel von der Verwertungsgesellschaftspflicht ausgenommen. Praktisch relevant bliebe die Verwertungsgesellschaftspflicht somit im Wesentlichen in Bezug auf die Eintreibung der beabsichtigten Geräteabgabe.

12. Sonstige Kritikpunkte

Auch im Übrigen enthält der Entwurf der Verleger eine ganze Reihe im Hinblick auf Allgemeininteressen inakzeptabler Forderungen. Die Presseverleger sind im Wege des Cherrypickings vorgegangen und haben die für sie günstigen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes für anwendbar erklärt und ungünstige ausgeschlossen. Zwar sollen die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen (wie etwa die Privatkopie oder das Zitatrecht) auch für das Leistungsschutzrecht gelten, ausgeschlossen wird aber die insbesondere in Bezug auf Presseerzeugnisse wichtige Schrankenbestimmung des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. a UrhG, womit die Vervielfältigung kleiner Werkteile oder einzelner Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften zum sonstigen eigenen (auch gewerblichen) Gebrauch nicht weiter zulässig wäre, ohne zuvor die Einwilligung der jeweiligen Presseverlage einzuholen.

Für anwendbar erklärt wird dagegen die Regelung zur sog. Bibliothekstantieme (§ 27 Abs. 2 und 3 UrhG), womit Bibliotheken in Zukunft auch der Verwertungsgesellschaft der Presseverlage eine Vergütung für das Verleihen von Presseerzeugnissen zu zahlen hätten, sowie die Vermutungsregelung des § 10 Abs. 1 UrhG. Nicht interessengerecht ist ferner die vorgesehene Vermutungswirkung, dass die Autoren im Hinblick auf das Recht zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken den Presseverlagen im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumen. Überzogen ist schließlich die vorgeschlagene Schutzfrist von 50 Jahren.

13. Die Diskussion zum Leistungsschutzrecht kann beginnen

Bei dem durchgesickerten Entwurf handelt es sich offensichtlich um eine Wunschliste der Presseverlage, der zudem zahlreiche (rechtstechnische) Ungenauigkeiten aufweist. Dennoch sollte der Entwurf ernst genommen werden, da er Aufschluss über die Zielrichtung der verlegerischen Forderung gibt und zugleich die grundsätzlichen mit dieser Forderung verbundenen Problemstellungen offenlegt.

In der Diskussion über den Verlegerentwurf sollte jedoch nicht aus dem Blick verloren werden, dass die Frage des grundsätzlichen „ob“ eines Leistungsschutzrechts noch keineswegs entschieden ist. Bislang sind die Presseverleger einer Antwort auf die Frage schuldig geblieben, warum das von ihnen geforderte Leistungsschutzrecht überhaupt erforderlich sein soll. Weder ist das Leistungsschutzrecht zur Schließung vermeintlicher Regelungslücken erforderlich, noch haben die Verleger bislang die behaupteten ökonomischen Hintergründe ihrer Forderung belegt.

14. Keine regelungsbedürftige Schutzlücke

Presseverlagen verfügen bereits nach geltendem Recht über ein umfassendes Bündel von Schutzrechten, um gegen unberechtigte Übernahmen ihrer Leistungen vorzugehen. Auch sind mit dem Internet keine neuen, noch zu schließende Schutzlücken entstanden. Wer etwa ohne entsprechende Genehmigung einen Zeitungsartikel im Internet vervielfältigt oder öffentlich zugänglich macht, kann vom Verlag aufgrund der diesem von den Autoren eingeräumten Urheberrechte ohne weiteres auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 i.V.m. §§ 16 bzw. 19a UrhG) in Anspruch genommen werden.

Selbst, wenn lediglich urheberrechtlich nicht geschützte Kleinstbestandteile aus den Online-Auftritten der Verlage von Dritten übernommen werden, können die Verlage über das ihnen originär zustehende Datenbankherstellerrecht gegen Rechtsverletzer vorgehen, sofern die Übernahme systematisch erfolgt und die Verleger hierdurch in ihrem Investitionsschutzinteresse beeinträchtigt werden (§§ 87a ff UrhG). Ergänzend sind die Verlage gegen schmarotzerhafte Leistungsübernahmen durch das Wettbewerbsrecht (§§ 3, 4 Nr. 9 UWG) geschützt.

Dort, wo das geltende Urheberrecht es erlaubt, auf fremde Nachrichteninhalte Bezug zu nehmen, über diese zu berichten oder kleine Informationseinheiten aus ihnen zu entnehmen, ist dies nicht das Resultat eines unzureichenden Urheberschutzes, sondern vielmehr das Ergebnis eines sorgfältig ausbalancierten und historisch gewachsenen Ausgleichs zwischen den Eigentumsinteressen der Rechteinhaber und den grundrechtlich geschützten Zugangs- und Informationsinteressen der Allgemeinheit.

Auch aus möglicherweise bestehenden Schwierigkeiten bezüglich des Rechtenachweises ergibt sich keine Rechtfertigung für die Einführung eines neuen Leistungsschutzrechts. Das Erfordernis die eigene Rechtsinhaberschaft im Streitfall belegen zu müssen mag in Einzelfällen lästig sein, in der Praxis führen diese Schwierigkeiten jedoch jedenfalls nicht zu unüberwindbaren Hürden bei der Rechtsverfolgung. Es ist den Verlagen zudem zumutbar, ihren Rechteerwerb zu dokumentieren. Dass die Verleger für die Rechtsverfolgung der Zustimmung derjenigen Urheber bedürfen, die ihnen nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt haben, führt ebenfalls zu keiner Schutzlücke, sondern ist eine Selbstverständlichkeit. Im Übrigen hilft das Gesetz den Verlagen bereits mit verschiedenen Vermutungsregelungen.

Schließlich ergibt sich keine Schutzlücke daraus, dass anderen Personen im Urheberrechtsgesetz ein eigenes Leistungsschutzrecht eingeräumt wird. Anders als andere Leistungsschutzrechtsinhaber genießen die Verlage seit jeher eine zentrale Stellung im Urheberrechtsgefüge. Unter anderem aus diesem Grund hat sich der Börsenverein des Deutschen Buchhandels für die klassischen Buchverlage gegen die Einführung eines allgemeinen Leistungsschutzrechts für Verlage ausgesprochen.

Der bestehende Schutz von Verlagen geht weit über das hinaus, was anderen Leistungsschutzberechtigten zusteht. Zudem gewährt die Rechtsordnung keineswegs jedem, der eine finanzielle oder organisatorische Leistung erbringt, ein eigenes Leistungsschutzrecht. Anders als Schutzgegenstände anderer Leistungsschutzrechte (etwa Tonträger oder Filme) sind nachrichtenrelevante Informationseinheiten zudem in besonderem Maße auf Verknüpfung und (Weiter-)Verbreitung angelegt. Insofern stünde ein Exklusivrecht in Bezug auf derartige Informationen in einem besonders sensiblen Spannungsverhältnis zu den in Art. 5 GG verbürgten Kommunikationsgrundrechten.

Schließlich werden die Presseverlage bereits heute – auch ohne ein eigenes Leistungsschutzrecht – an den Einnahmen der VG Wort beteiligt.

Anders als teilweise von Verlegerseite suggeriert wird, folgt das Erfordernis der Einführung eines Leistungsschutzrechts auch nicht aus einer in anderen Ländern bereits erfolgten Rechtsentwicklung. Im Gegenteil wäre Deutschland weltweit das einzige Land, in dem Verlegern eine derartige Rechtsposition zuerkannt würde.

15. Zu den wirtschaftlichen Hintergründen der Forderung

Ökonomisch wird die behauptete Erforderlichkeit eines Leistungsschutzrechts damit begründet, dass Absatzrückgänge im Printgeschäft, ein „Scheitern“ von Bezahlmodellen im Internet sowie schließlich eine „Kannibalisierung“ des verlegerischen Anteils am Gesamtwerbemarkt durch neue Markteilnehmer zu einer wirtschaftlichen Situation der Presseverlage geführt habe, die das Angebot von “Qualitätsjournalismus” in Deutschland akut gefährden würde. Auch vor amerikanischen Verhältnissen wird gewarnt.

Es bestehen jedoch ganz erhebliche Zweifel, dass diese Annahmen tatsächlich zutreffen. Selbst aus von Verlegerverbänden in Auftrag gegebenen Studien sowie aus den von den großen Verlagshäusern veröffentlichten Umsatzzahlen ergibt sich ein anderes Bild. Eine in den vergangenen Tagen veröffentlichte Studie des BDZV kommt zudem zu dem Ergebnis, dass die US-Zeitungskrise aufgrund struktureller Unterschiede des Zeitungsmarktes nicht mit der Situation in Deutschland vergleichbar ist.

Auflagen und Umsätze im Printgeschäft stagnieren in Deutschland auf einem relativ stabilen Niveau. Auch die Zahl der Redakteure und Volontäre der deutschen Tages- und Wochenzeitungen ist seit Jahren konstant (BDZV, Zeitungen 2009, S. 106). Im Bereich Internet und Mobile Dienste erzielten die Presseverlage in den vergangenen Jahren durchgängig zweistellige Umsatzzuwächse, die verlagseigenen Prognosen zufolge auch in den kommenden Jahren zu erwarten sind.

Im Hinblick auf die Online-Aktivitäten der Verlagshäuser ist zu bedenken, dass viele Umsätze nicht mehr unter ihren traditionellen Medienmarken erwirtschaftet werden, sondern unter gesonderten Marken (z.B. immonet, parship, stepstone etc.) bzw. von neu gegründeten Tochterunternehmen oder Beteiligungen (z.B. die Beteiligung von Springer beim Onlinewerbeunternehmen Zanox, Erwerb von StudiVZ durch Holtzbrinck etc.).

Teilweise korrespondieren neue Online-Aktivitäten der Presseverlage mit Aktivitäten (und Erlösquellen) im traditionellen klassischen Printgeschäft (Rubriken/Kleinanzeigen), teilweise entwickeln die Verlagshäuser im Online-Bereich auch ganz neue Geschäftsfelder (E-Commerce; Bewertungsportale; Games etc.). Die großen Presseverlage haben ihren eigenen Geschäftsberichten zufolge in den vergangenen Jahren Rekordgewinne erwirtschaftet. Erst vor wenigen Tagen verkündete etwa Mathias Döpfner, Vorstandsvorsitzender der Axel Springer AG, bei Vorstellung des aktuellen Quartalsergebnisses:

„Axel Springer hat einen neuen Rekord für das Ergebnis eines ersten Quartals erreicht und die Prognose für das Gesamtjahr angehoben – das beweist: Die Transformation in die digitale Welt bietet für ein Inhalte-Unternehmen viel mehr Chancen als Risiken, und die sehr hohen Gewinnmargen der Zeitungen und Zeitschriften zeigen: Der Abgesang auf das Print-Geschäft ist falsch.“

Und weiter:

„Die Erholung des Werbemarktes bei den deutschen Zeitungen und Zeitschriften scheint sich im zweiten Quartal fortzusetzen. Es gibt Hoffnung, dass wir die Talsohle durchschritten haben.“

Schließlich kann von einem “Scheitern” von Bezahlmodellen keine Rede sein. Vielmehr steht zu erwarten, dass sich erfolgreiche Geschäftsmodelle – unterstützt durch neue Abrechnungs- und Bezahlsysteme – in absehbarer Zeit entwickeln und durchsetzen werden. Verschiedene Studien belegen, dass ein Großteil der Nutzer durchaus bereits ist, für qualitativ hochwertige Informationen im Internet zu bezahlen.

Bereits aufgrund der dynamischen Marktentwicklung wäre es untunlich, jetzt gesetzgeberisch durch die Schaffung eines weiteren Exklusivrechts einzugreifen. Zudem stellt allein mangelnde Zahlungsbereitschaft kein Fall von Marktversagen dar, welches die Einführung eines zusätzlichen Monopolrechts rechtfertigen könnte. Zumal wenn dieses Recht gar nicht bei den eigentlichen Nutzern und deren angeblicher “Kostenlos-Mentalität” ansetzt, sondern vielmehr auf eine Quersubventionierung durch andere Branchen abzielt.

Auch die Behauptung einer „Kannibalisierung“ des verlegerischen Anteils am Gesamtwerbemarkt durch andere Markteilnehmer trifft nicht zu. Der Marktanteil der Verlagshäuser im Bereich der klassischen Online-Werbeumsätze (ohne Suchwort- und Affiliate Werbung) entspricht ihrem – konstanten – Anteil an den Nettoumsätzen des Gesamtwerbemarktes. Zudem stehen die Werbeeinahmen von Suchmaschinenanbietern und anderen Online-Diensteanbietern in keinem Zusammenhang mit etwaigen Umsatzrückgängen der Verlage im Printgeschäft.

16. Fazit

An der Bedeutung der Presse sowie an der Schutzbedürftigkeit journalistischer Tätigkeit besteht kein Zweifel. Das geforderte Leistungsschutzrecht ist jedoch zum Schutz der Presseverlage bzw. zur Rettung von “Qualitätsjournalismus” nicht erforderlich. Die wirtschaftliche Situation der Verlage lässt eine akute Bedrohung von “Qualitätsjournalismus” nicht befürchten.

Den Verlagen stehen zudem bereits nach geltendem Recht umfassende Rechte zu, mit denen der Gesetzgeber – auch für den Online-Bereich – hinreichende und angemessene Rahmenbedingungen für eine Entfaltung verlegerischer Tätigkeit geschaffen hat. Ein weitergehender Schutz stünde in Widerspruch zu den sich aus Art. 5 GG ergebenden Kommunikationsgrundrechten und würde – im Hinblick auf die Interessen der Autoren sowie im Hinblick auf die Offenheit und Neutralität der Netzinfrastruktur – zu unerwünschten Kollateralschäden führen.

Zwar mögen rechtssystematische Argumente dafür sprechen, langfristig ein allgemeines (also auch für Buchverlage geltendes), begrenztes und wettbewerbsrechtlich orientiertes Leistungsschutzrecht zum Schutz der verlegerischen Leistung in das Urheberrechtsgesetz einzuführen. Ein solches Vorhaben würde für den urheberrechtlichen Gesetzgeber jedoch einer Herkulesaufgabe gleichkommen, bedürfte es doch zugleich einer grundlegenden Neuordnung des geltenden Urheberrechts. Denn keinesfalls ließe sich die Einführung eines eigenen Leistungsschutzrechts kumulativ zum bereits (derivativ) bestehenden, umfangreichen Schutz aus dem Urheberrecht rechtfertigen. Für die Einführung des derzeitig von Verlagslobbyisten geforderten speziellen Leistungsschutzrechts für Presseverlage können jedoch keine Argumente gefunden werden.

Vor dem Hintergrund der äußerst komplexen Fragen, die mit der Einführung des Leistungsschutzrechts verbunden wären, muss es zumindest auf Unverständnis stoßen, dass sich die Regierungskoalition auf die Einführung eines solchen Rechtes festgelegt zu haben scheint. Der nun öffentlich gewordene Entwurf der Presseverleger sollte nunmehr Anlass zu einer sorgfältigen Analyse der genauen Zielsetzung der verlegerischen Forderung sowie ihrer Berechtigung geben. Keineswegs kann über die Einführung des Leistungsschutzrechts allein durch ihre Erwähnung im Koalitionsvertrag entschieden sein.

Dass einige Zeitungsverlage aktuell erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen zu bewältigen haben, steht außer Frage. Dennoch lenkt die aktuelle Debatte um Einführung eines Leistungsschutzrechts von der eigentlichen Aufgabe der Verlage ab, sich den geänderten Bedingungen durch Entwicklung eigener, marktfähiger Geschäftsmodelle vor allem in der digitalen Welt anzupassen.

Stattdessen scheint das geforderte Leistungsschutzrecht auf eine neue Geräteabgabe samt Zwangseinzugsstruktur sowie eine Quersubventionierung durch andere Branchen hinauszulaufen. Neutralen Dienstleistern wie Internet-Accessanbietern und Suchmaschinenbetreibern soll zudem die Rolle von Inkassounternehmen auferlegt werden und somit letztlich alle Internetnutzer zur Kasse gebeten werden. Das alles entspricht keiner marktwirtschaftlichen Lösung, sondern vielmehr einem pigou’schen Subventionsmodell bzw. der Mischfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Es ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber – anders als der Kaiser in Andersens Märchen – diesen (Etiketten-)Schwindel rechtzeitig erkennen wird.

Dr. Georg Nolte, Jahrgang 1974, ist Rechtsanwalt in Berlin. Er ist spezialisiert auf urheberrechtliche Fragestellungen in Bezug auf die Verwertung von Unterhaltungs- und Informationsprodukten in Onlinemedien. Er berät u.a. einen Suchmaschinenbetreiber. Der Beitrag gibt jedoch die persönliche Meinung des Autors wieder. Eine ausführliche (rechtliche) Analyse des Autors zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage erscheint demnächst in der Zeitschrift für Geistiges Eigentum.

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