#Chaos Computer Club

Vorratsdaten und die Logik der Datenkollektivierung: Für eine gesellschaftliche Kultur des Datenschutzes

von , 14.1.10

Die Politik vermittelt derzeit einen ebenso zerrissenen wie orientierungsschwachen Eindruck, was den Stellenwert der Privatsphäre in der digital vernetzten Gesellschaft angeht. Die informationelle Selbstbestimmung des Bürgers verkommt zu einer Art Verhandlungsmasse, die gegen Verletzungen derselben aufgeweicht wird. Eine Empfehlung zur Datenvermeidung zum Schutz der Privatheit, wie sie der Chaos Computer Club abgibt, lässt jedoch allein kein Vertrauen in die grundgesetzlich zugesicherten Freiheitsrechte, der Säulen unseres Systems, aufkommen. Sie kann bestenfalls ein Appell zur Bewusstseinsbildung sein, wirkt jedoch zuweilen schon wie das Eingeständnis der Niederlage gegenüber dem diffusen Druck einer übermächtigen Technologie. Doch dem ist nicht so.

Vorratsdaten vor dem Verfassungsgericht

Am 15.12.2009 hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe über die Zulässigkeit der zeitlich befristeten Datenspeicherungspflicht verhandelt, die unter dem Titel „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen“ (PDF) firmiert. Internet- und Telefonverbindungen sollen, so möchten es die Bundesregierung und einige Landesparlamente, ein halbes Jahr gespeichert und den zuständigen Behörden auf Wunsch zugänglich gemacht werden müssen. Die Kommunikation in Mailsystemen sozialer Netzwerke ist nicht davon betroffen.

Gegen die Umsetzungspolitik der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (PDF) des ehemaligen Bundesinnenministers Wolfgang Schäuble haben rund 35.000 Beschwerdeführer geklagt und damit die umfangreichste Massenklage in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts eingereicht.

Die Kritik an dem geplanten Gesetz ist immens: Es wird als unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte der Bürger erachtet, Daten ohne Anfangsverdacht auf Vorrat zu speichern. Die „anlasslose, verdachtsunabhängige und undifferenzierte Vorratsdatenspeicherung“ über sechs Monate – Verbindungs- und Standortdaten lassen sich unter anderem zu nahezu exakten Bewegungsprofilen zusammenstellen – impliziere Missbrauch und die systematische Verletzung von Persönlichkeitsrechten sowie des Fernmelde- und Briefgeheimnisses. Neben der so unter Generalverdacht gestellten Gesellschaft verstoße das neue Gesetz bewusst gegen das Redaktionsgeheimnis, das Arztgeheimnis, die rechtsanwaltliche Tätigkeit sowie gegen die Immunität von Abgeordneten und Diplomaten. Und dennoch sind die Weichen zur systematischen Missachtung erkämpfter Rechte längst gestellt.

Lehnt das Gericht die Klagen ab, steht die Technische Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (PDF) zur Umsetzung bereit. Unter den Klägern: die heutige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Dass sich die amtierende Regierung als Kläger und Beklagte gegenüberstehenden ist bizarr, aber im Grunde Ausdruck der repräsentativen, periodisch veranlagten Demokratie.

Die Wähler können sich jedoch nicht in der Ahnung begnügen, mit der Verfassungsklage seien die digitalen Freiheitsrechte ausreichend gewährleistet. Was wir brauchen ist mehr: die Rückbesinnung auf eine Kultur der selbstverständlichen Gewährleistung von Privatheit und ihre Weiterentwicklung. Die Novellierung der deutschen Datenschutzrichtlinie in der letzten Legislatur allein hat dies – auch aufgrund von unternehmerischen Lobbyismus und verhaltener politischer Willensbekundung – nicht einzulösen vermocht. Die Rechtsprechung kann dabei unterstützen.

Sendungsbewusstsein ersetzt keine Mehrheiten

Die Netzöffentlichkeit, die sich für Kommunikationsfreiheit einsetzt, ist zwar mittlerweile gewachsen und kann auch schon mal laut werden, im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung ist sie jedoch verschwindend klein. Den sich mitunter avantgardistisch ghettoisierenden „Digital Natives“ fehlt oft die weltliche Rückbindung. Breite Teile der Bevölkerung werden bewusst, manchmal auch arrogant ausgeschlossen. „Wir beherrschen die Belange der digitalen Kommunikation und wissen was gut ist, nicht ihr, die analoge Gesellschaft!“ – Für die Anhänger der Innovationsreligion gehe es um die Gesamtheit des digitalen Lebensraums. Ein Tenor, der den Verdacht des Dogmatismus auf den Plan ruft.

Neue, junge politische Gruppen wie etwa die Piratenpartei können, wenn sie geeignete Mittel zur Ansprache der Bevölkerung finden, einen Prozess in die nächste, die parlamentarische Ebene tragen. Die Grünen haben es Ende der 1970er Jahre als sozial- und umweltpolitische Alternative zu den etablierten Parteien vermocht; die innerparteilichen Gegensätze haben den Erfolg nicht aufgehalten. Um Veränderungen in der Breite zu erreichen, bleibt es jedenfalls Voraussetzung, in der Bevölkerung ausreichende Mehrheiten zu finden. Nur so kann die Einschränkung des privaten Lebensbereichs durch politische Programme langfristig eingedämmt werden.

Um ein solches Bewusstsein in der Breite ist es freilich heute noch schlecht bestellt, die Informiertheit der politisch Verantwortlichen ist mäßig, ihr Wille schwach – wozu heute auch Bündnis 90/ Die Grünen zählen; man erinnere sich an die rot-grüne Koalition 1998-2005. Wenn der Exekutivapparat des Bundes und der Länder die Informationsfreiheit des Bürgers mit Argwohn sieht – man möchte meinen, der Staat nehme sie für sich selbst in Anspruch – kann das vom Bundesverfassungsgericht geschaffene „Grundrecht auf Gewährung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ und das Brief- und Fernmeldegeheimnis nur zum Teil Schutz bieten.

Privatheit verteidigen

Im Unternehmensbereich, auch außerhalb von Personalabteilungen, sind die Hemmungen, den höchstpersönlichen Lebensbereich systematisch zu berühren, längst abgebaut. Es gehört beinahe zum guten Ton, Verbraucherdaten zu speichern, auszuwerten, oder auch weiterzuverkaufen – ganz gleich, ob ein Einverständnis der Betroffenen vorliegt oder nicht. Ihre Legitimation erfahren Geschäftstätige durch fragwürdige Zustimmungsklauseln und juristisch verquaste Aus- und Einschlussformulierungen zur seriösen Verwaltung von persönlichen Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen. Auch in den Social Networks wird von den Nutzern in Eigenregie dokumentiert, was den realen Nachbarn in der Regel verborgen zu bleiben hat. Ein Verzicht wäre angemessen.

Untersuchungen zeigen, dass sich Bürger in digitalen Sphären nur unzureichend über die Unterscheidung von Privat- und Sozialsphäre im Klaren sind. Während sich die Verteidigung der Privatheit im dreidimensionalen Raum sehr präzise gestaltet, ist online vieles, das über Banking hinausgeht, durch Unsicherheit und Fehleinschätzung geprägt. Gerade der Mobilfunk und das Internet sind die digitalen Kommunikationskanäle, die den höchstpersönlichen Lebensbereich nicht mehr einfach und deutlich bestimmen lassen.

Eine solche Gleichgültigkeit und Unsicherheit gegenüber Persönlichkeitsrechten auf Seiten der Bürger und Unternehmen will, ja kann für den Staat jedoch nicht Selbstverständnis sein. Der Auftrag zur Sicherstellung einer öffentlichen Ordnung und Gefahrenabwehr ist wie die Wahrung der Menschenrechte ein Gewährleistungsmerkmal, das durch permanente Wiederholung für jede noch so kleine Gängelei als Rechtfertigung längst jede Achtung des mündigen Bürgers eingebüßt hat. Wer vor dem Hintergrund der betroffenen Rechtsgüter mit Effektivität, Fortschrittsorientierung und sonstigen Zwängen ins Feld zieht, argumentiert schlicht wie auch zynisch.

Im Gefolge des 11. September 2001 hat sich das Konzept der Angst, der Verbreitung von Unsicherheit vor einer diffusen Bedrohung durch viele Regierungen, auch der Europäischen Union, öffentlich etabliert. Grundrechtseinschränkungen werden mit der Abwendung terroristischer Gewalt begründet. Das Perfide daran: die Exekutive kann die nur schwach ausgeprägte Sensibilisierung der Bevölkerung um den Stellenwert der informationellen Selbstbestimmung mittels „allgemeiner Sicherheitsmaßnahmen“ gegen die Bürger selbst in Stellung bringen. Umso mehr hätte die gesamte Gesellschaft – Bürger, Politik, Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Institutionen des Sozialwesens – die Aufgabe, eine neue Demut gegenüber der Einengung des Nächsten, die seine Grundrechte beschränkt, einzuüben. Ohne ein solches Bewusstsein bleibt eine Steigerung des Gemeinwohls durch die Digitalisierung aus. Es geht um den Respekt des Staates vor seinen Bürgern, die eine Administration erst ermöglichen.

Vorratsdaten im europäischen Kontext

Die bislang erreichte Einschränkung der Weitergabe gespeicherter Verbindungsdaten (nur bei Verdacht auf schwere Straftaten wie Mord, Raub oder Kinderpornographie durch Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof, nicht etwa durch Amtsrichter, möglich) ist dafür allein nicht ausreichend. Das reguläre Kollektivieren von Kommunikationsverbindungen hat selbst schon den schalen Geschmack des vermuteten Missbrauchs der Daten. Die Hürde zur Datenspeicherung muss hoch sein und früh greifen können.

Als Vorbild für den respektvollen Umgang mit Datenschutzbelangen der Bürger durch Höstgerichte kann das junge EU-Mitglied Rumänien dienen. Hier wurde die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung als verfassungswidrig abgelehnt, Artikel 28 der Verfassung garantiert die „Vertraulichkeit der Kommunikationsaktivitäten“. Ohne Wenn und Aber. Die Vorratsdatenspeicherung mache, so heißt es hier, die Ausnahme zur Regel und stelle einen exzessiven Eingriff in die Ausübung von Fernmelde- und Meinungsfreiheit dar. Es bedürfe einer Abwägung des Rechts des Einzelnen mit den Rechten der Allgemeinheit. Wenn der Schutz der Allgemeinheit jedoch das Wesen der Demokratie untergrabe oder gar zerstöre, sei die Demokratie, die durch Recht verteidigt werden solle, ad absurdum geführt.

Rumänien, ein Land, das massiv unter offener geheimdienstlicher Sanktionierung gelitten hat und bis heute an den Folgen arbeitet, mag hier als besonders sensibilisiert für den Umgang mit persönlichen Daten gelten. Umso deutlicher legt das rumänische Verfassungsgericht den Lösungsansatz für den Umgang mit Freiheitsrechten in einem sich zunehmend digitalisierenden Europa vor: Kompromisslosigkeit in der Gewährleistung, Verbesserung gegenüber der Vergangenheit.

Rechtliche Perspektiven

Übertragen auf die „gefestigten“ Demokratien Westeuropas bedeutet dies, die Schutzmechanismen gegen den drohenden Missbrauch weiter auszubauen, anstatt die normative Kraft des Faktischen im Prozess der Digitalisierung für die Abschmelzung des Datenschutzes zu missbrauchen.

Eine Rücknahme der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung von 2006 durch den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg auf Basis der Europäischen Menschenrechtskonvention kann den notwendigen Impuls für einheitliche Schutzregeln in der gesamten Europäischen Union setzen und Rechtssicherheiten in bislang unentschlossenen EU-Mitgliedern (etwa Österreich) gewähren.

Gegen diesen Weg spricht aktuell die Ratifizierung des Stockholmer Programms als Mehrjahresprogramm für die Bereiche Justiz und Inneres durch den EU-Rat im vergangenen Jahr. Vorbild für das „Stockholmer Programm“ sind die Aufgabenbereiche und Durchführungsverfahren des Heimatschutzministeriums der USA, als solches Ausdruck eines albtraumgetriebenen Misstrauens gegenüber einer zivilisierten Welt und unverhältnismäßiger Schikanierung bis grober Verletzung von Grundrechten der eigenen und in die USA einreisenden Bürger.

Der Kommentar des amtierenden deutschen Innenministers Thomas de Maizière, das Dokument trage „Schäubles Handschrift“ und nicht die eigene, beruhigt nicht. Im Gegenteil: das „Stockholmer Programm“ ist in Teilen das Werk abgewählter Volksvertreter und sollte, dem Diskontinuitätsprinzip folgend, zumindest an die aktuellen Entscheidungen von Höchstgerichten der EU-Mitglieder angepasst werden.

Der liberalen Regierungsfraktion ist die Aufnahme des Schutzes der Bürgerrechte nur auf Deutschland bezogen die Ehre wert. Rückblickend auf die Bundespolitik der letzten zehn Jahre bleibt die Skepsis um die rechtstaatliche Gewährleistung – Freiheitsrechte im Sinne des Grundgesetzes können nur so bedingungslos umgesetzt werden, wie sie von den Gründern der Bundesrepublik vorgesehen sind.

Nur über die Aufnahme des Internet als soziotechnisches Kommunikationssystem in den Schutzbereich von Art. 5 des Grundgesetzes und den Optionen der modernen Fern- und Nahkommunikation (Kurznachrichten, Mailboxsysteme, etc.) in Art. 10 lässt sich ein langfristiges Bewusstsein für einen modernen Schutz der altehrwürdigen Grundrechte schaffen. Datensammler wie auch kläffende Wachhunde dürfen nur zu den Orten gelassen werden, an denen sie unbedingt und unersetzbar notwendig sind. Macht braucht Grenzen und ausgewogene Kontrolle.

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