#Internetsperre

Internet-Zugangssperren: Wäre “Three-Strikes” in Deutschland verfassungsgemäß?

von , 13.8.09

Vertreter der Film-, Musik- und Softwareindustrie schauen dieser Tage gespannt nach Frankreich. Dort überarbeitet man gegenwärtig fieberhaft das „Gesetz zur Förderung der Verbreitung und des Schutzes künstlerischen Schaffens im Internet“. Mit diesem Gesetz – Loi Hadopi ((Loi n°2009-669 du 12 juin 2009 favorisant la diffusion et la protection de la création sur internet)) – hatte man eine Möglichkeit geschaffen, Wiederholungstätern, die illegal Musik u.a. aus dem Netz herunterladen, zeitweise den Zugang zum Internet zu sperren. Hierzu war sogar eine eigene „Hohe Behörde für die Verbreitung geistigen Eigentums und Rechtsschutz im Internet“ geschaffen worden, unter deren Ägide die Verfahren gegen die unbelehrbaren Urheberrechtsverletzer ablaufen sollten.

In der Grande Nation, nicht der einzigen, wohl aber der prominentesten Vertreterin des „Three Strikes and you are out“-Ansatzes ((Vgl. auch Section 92A des New Zealand Copyright Act. Bisweilen wird auch von Olivenne-Sperren gesprochen. Dies geht auf den Generaldirektor der FNAC, dem größten Händler kultureller und elektronischer Unterhaltungsprodukten in Frankreich Denis Olivenne zurück. Unter seiner Vermittlung hatten sich bereits 2007 einige Provider vertraglich dazu verpflichtet, mit den Rechteinhabern stärker zu kooperieren.)) zum Schutz der Urheberrechte, sorgte dann eine Entscheidung des Conseil Constitutionnel vom 10. Juni 2009 für Aufsehen. Der Verfassungsrat erklärte einige Bestimmungen des besagten Gesetzes für verfassungswidrig.

Er stellte unter anderem fest, dass die Meinungsfreiheit nach Artikel 11 der Menschen- und Bürgerrechtserklärung von 1789 verletzt ist. ((Dort heißt es: „Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Menschenrechte. Jeder Bürger kann also frei schreiben, reden und drucken unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen“)) In Anbetracht der allgemeinen Verbreitung von Online-Kommunikationsdiensten, sowie der Bedeutung, die diese Dienste für die demokratische Mitwirkung und den Ausdruck von Gedanken und Meinungen besitzen, sei der Zugang zu diesen Diensten über Artikel 11 geschützt. Vom Tisch ist das Gesetz damit nicht. Es wird gegenwärtig überarbeitet und den Vorgaben des Verfassungsrates entsprechend angepasst. Dieser hatte insbesondere das Fehlen einer richterlichen Überprüfung vor Ausspruch einer Internetsperre moniert.

Das französische Konzept als Modell für ein entsprechendes Gesetz in Deutschland? Rechtstechnisch müssten die Provider in der Tat durch Gesetz dazu verpflichtet werden, ihren Kunden bei Rechtsverletzungen den Internetzugang zu kappen. Ein System freiwilliger Selbstkontrolle auf vertraglicher Basis ist weder effektiv noch wettbewerbsrechtlich unproblematisch. Wäre ein derartiges Gesetz verfassungskonform?

Die verfassungsrechtliche Lage

Betroffene Rechtsträger sind der Kommunizierende (Uploader), der Rezipient (Downloader) sowie der Vermittler (Access-Provider). Auf der Empfängerseite kommt eine Verletzung von Artikel 10, Artikel 5, sowie Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes in Betracht. Entgegen einer verbreiteten Ansicht in der Literatur ist der Schutzbereich des Grundgesetzartikels 10 beim Abruf öffentlich zugänglicher Webseiten nicht betroffen. Dieser schützt in der analogen wie in der digitalen Welt nur die Individualkommunikation, im Internet also etwa die Kommunikation über Voice over IP. ((Vgl. Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 10 Rn. 43; BVerfG 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, Urteil vom 27. Februar 2008, Rn. 182. ))

Sehr wohl tangiert ist dagegen der Schutzbereich der Kommunikations- und Informationsfreiheit. ((Im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Satz 1 GG))  Teil der Meinungsäußerungs- und Meinungsverbreitungsfreiheit ist, dass der Äußernde selbst bestimmt, wie weit die Meinung verbreitet wird. Teil dieser Selbstbestimmung ist also, seiner Äußerung einen möglichst großen Wirkungskreis zu sichern, indem er sich eines Massenmediums bedient. ((Zur Wahl einer Presseveröffentlichung vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1109.)) Zudem greift die – auch zeitweise – Sperrung des Informationswegs Internet, einer allgemein zugänglichen Quelle ((Im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Satz 1 GG)) , in den Schutzbereich der Informationsfreiheit ein.

Denkbar ist schließlich, in einer Sperrung zugleich das vom Bundesverfassungsrecht „entwickelte“ Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme berührt zu sehen. ((Als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG. Vgl. die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2008. Man müsste dann freilich unterstellen, dass das Internet ein System in diesem Sinne darstellt. Bejahend BVerfG, 1 BvR 370/07, Absatz-Nr. (4).)) Schrankenlos gewährleistet sind die bezeichneten Rechte freilich nicht.

Verhältnismäßigkeit des Gesetzes

Ein Three-Strikes-Gesetz müsste aber als diese Freiheiten einschränkendes Gesetz verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein, den legitimen Zweck – den Schutz der Rechteinhaber zu erreichen. ((Sie können sich auf den Schutz des Eigentums, Art. 14 GG berufen)) Eine grundsätzliche Eignung des Gesetzes, illegale Downloads zumindest zu verringern, wird man bejahen können. Bei der Erforderlichkeit muss man sich die Frage stellen, ob nicht andere, mildere Mittel gleich effektiv wären. Denkbar wäre hier etwa das Abregeln der Internetverbindung auf einen Datendurchsatz, der das Surfen im Web weiter erlaubt, den Download großer Dateien aber zu einer langwierigen Angelegenheit werden lässt. Angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne ist die Maßnahme dann, wenn eine Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Rezipienten und den Eigentumsrechten der Urheberrechtsinhaber ergibt, dass der Schutz der Letztgenannten überwiegt.

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Grundgesetzlektüre: "Nach alledem wäre ein Gesetz nach französischer Vorgabe verfassungsrechtlich bedenklich." (Foto: JM Tosses, CC-by-nc)

Letztlich kommt es hier auf die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes an. Ein Gesetzesentwurf liegt bis dato nicht vor. Ob der mit dem Three-Strikes Ansatz verbundene Automatismus aber überhaupt verhältnismäßig sein kann, lässt sich mit guten Gründen bezweifeln. Zu Recht wird das Konzept in den Vereinigten Staaten, dort findet es sich u.a. im Strafgesetzbuch Kaliforniens, ((Section 667 (e) (2) (a) California Penal Code.)) heftig kritisiert.

Dem Three-Strikes Ansatz ist wesensimmanent, dass eine einzelfallorientierte Gesamtabwägung gerade nicht angestellt wird. Dies mag auf dem Baseballplatz funktionieren, für den die Regel ursprünglich ja auch entwickelt worden ist. Als strafrechtliches Konzept taugt sie nicht, da sie zu einem „fixed and mechanical sentencing“ führt. Weshalb sie als quasistrafrechtliche Maßnahme – und nichts anderes ist das Sperren eines Internetzugangs – zulässig sein soll, erschließt sich nicht. Die Verhängung eines „Internet-Fahrverbots“ könnte konsequenterweise ohnehin nur durch ein Gericht angeordnet werden, d.h. die in Frankreich vor der Entscheidung des Verfassungsrates geltende Gesetzeslage wäre so auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht machbar. Die mit einer möglichen Institutionalisierung einer „Internet-Verkehrssünderpunktekartei“ (bei den Providern oder an zentraler Stelle?) einhergehenden datenschutzrechtlichen Fragen würden den Raum dieses Problemaufrisses sprengen.

Weiter ist zu bedenken, dass die Übernahme des französischen Modells Einschüchterungseffekte („chilling effects“) mit sich bringen kann. Aus Angst, vom Provider gemahnt zu werden oder gar den Internetzugang zu verlieren, könnten User davon abgehalten werden, auch legale Inhalte aus dem Internet zu laden und von ihrer Informationsfreiheit Gebrauch zu machen. Der User müsste sich, wollte er sich seines Anschlusses sicher sein, bei Zweifeln über die Urheberschaft und den rechtlichen Status der Datei immer gegen den Download entscheiden. Offen ist schließlich, wie ein solches Verbot technisch umgesetzt werden kann, wenn der User Internet, Telefonanschluss und Kabelfernsehen über einen einzigen Anbieter erhält (Triple Play).

Auf der Vermittlerseite kommt eine Verletzung des Grundrechts in Betracht, seinen Beruf frei und ohne Vorgaben von Dritten ausüben zu dürfen (Art. 12 GG). Auch diese Freiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet und kann durch hinreichende Gründe des allgemeinen Wohls begrenzt werden. Den Eigentumsrechten der Urheber steht dabei allerdings das Interesse der Provider gegenüber, keine für sie kostspieligen Mechanismen einzuführen, um Rechtsverstöße zu ahnden, an denen sie selbst nur dadurch beteiligt sind, dass sie eine Infrastruktur zur Verfügung stellen. Nach alledem wäre ein Gesetz nach französischer Vorgabe verfassungsrechtlich bedenklich.

Haftung des Access-Providers

Letztlich würde mit einem solchen Gesetz auch die Konzeption der geltenden Access-Providerhaftung ganz grundlegend verändert werden. Der Access-Provider ist nach dem Telemediengesetz für fremde Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich und nicht verpflichtet, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen. ((§ 8 TMG)) Auch muss er nicht nach Umständen forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. ((§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG))

Grundsätzlich haftet der Provider also nicht für Rechtsverletzungen, die seine Kunden begehen. Abweichend von dieser Privilegierung bleiben Provider gemäß aber zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen verpflichtet, wenn sie diesbezüglich Kenntnis erlangt haben. ((§ 7 Abs. 2 Satz 2 TMG)) Diese Vorschrift erlaubt danach den Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der Störerhaftung. Die Rechtsprechung zu der Frage, wann genau dies der Fall ist und welche Maßnahmen den Providern abverlangt werden können, folgt allerdings noch keiner festen Linie. ((Der BGH hat wiederholt festgestellt, dass die Haftungsprivilegierung nicht für den Unterlassungsanspruch bei der Verletzung von Immaterialgüterschutzrechten gilt. BGH, Urteil v. 11.03.2004, Az. I ZR 304/01; BGH, Urteil v. 19.04.2007, Az. I ZR 35/04; BGH, Urteil v. 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06.)) Bis dato wurde lediglich diskutiert, ob die Sperrung urheberrechtswidriger Webseiten für Access Provider zumutbar ist. ((Verneinend LG Hamburg, Urteil v. 12.11.2008, Az. 308 O 548/08))

Das Sperren des gesamten Internetzugangs hat eine ganz neue Qualität und verlangt den Providern weit mehr ab, als sie bisher von Gesetzes wegen verpflichtet waren. Es handelt sich nach dem Zugangserschwerungsgesetz um den neuerlichen Versuch, ein Medium zu steuern, das regulierungsresistent zu sein scheint. So begrüßenswert die Motive dieser Ansätze sein mögen, so deutlich ist darauf zu achten, dass mit diesen Maßnahmen keine außer Verhältnis stehende Grundrechtskollateralschäden verbunden sind.

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